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§ 2231 BGB - Ordentliche Testamente

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  1. 1.
    zur Niederschrift eines Notars,
  2. 2.
    durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.