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Nottestament

 Normen 

§§ 2249 - 2251 BGB

 Information 

Testamentserrichtung ohne Einhaltung der notwendigen Form.

Wenn dem Erblasser aufgrund der besonderen Umstände der §§ 2249 ff. BGB die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder zumutbar ist, so kann er ein Nottestament errichten.

Es gibt folgende Formen von Nottestamenten:

  • Bürgermeistertestament: Der Erblasser hält sich an einem Ort auf, der aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist, oder sein baldiger Tod ist zu befürchten und aufgrund dessen ist eine notarielle Testamentserrichtung unmöglich. Das Testament kann durch den Bürgermeister beurkundet werden, zu der Beurkundung müssen zwei Zeugen hinzugezogen werden. Daneben sind weitere Vorgaben nach dem BeurkG einzuhalten, so z.B. die Einfügung des Vermerks, dass das Testament vorgelesen wurde.

    Das OLG Düsseldorf hat diese Vorgabe jedoch als nicht zwingend für die Wirksamkeit des Testaments geurteilt (OLG Düsseldorf 01.04.2020 - 3 Wx 12/20):

    "Ein "vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ... sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen ..." errichtetes, von sämtlichen Beteiligten unterzeichnetes "Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB" ist nicht deshalb unwirksam, weil in der Niederschrift - entgegen der Soll-Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - der Vermerk fehlt, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde."

    Hinweis:

    Ein Bürgermeister verletzt schuldhaft seine Amtspflicht, wenn er eine im Nottestament bedachte Person als Zeugen hinzuzieht.

  • Dreizeugentestament: Ein Nottestament kann in den folgenden Fällen mündlich vor drei Zeugen errichtet werden:

    • Der Erblasser hält sich an einem Ort auf, der aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist und aufgrund dessen ist eine notarielle Testamentserrichtung unmöglich oder erheblich erschwert ist.

    • Der Erblasser befindet sich in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist.

    Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Die Besorgnis muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Zeugen auch angesichts der objektiven Sachlage als gerechtfertigt angesehen werden können. Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es nicht an. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, wird beim Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand nicht erfüllt (OLG München 14.07.2009 - 31 Wx 141/08).

    Die Niederschrift eines Nottestaments ist auch dann wirksam errichtet, wenn die von dem Erblasser allein unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von einem Testamentszeugen niedergelegten und von diesem unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet (OLG München 12.05.2015 - 31 Wx 81/15).

  • Seetestament: Der Erblasser befindet sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens. Das Testament kann in der Form des Dreizeugentestaments errichtet werden.

Für Nottestamente gilt die beschränkte Gültigkeitsdauer des § 2252 BGB. Danach verfällt das Testament, wenn der Erblasser drei Monate nach seiner Errichtung noch lebt. Voraussetzung für den Beginn und den Lauf der Frist ist aber, dass es dem Erblasser mittlerweile möglich ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Der Beginn und der Lauf der Dreimonatsfrist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein notarielles Testament zu errichten.

Zu unterscheiden vom Nottestament: Deutsche Konsularbeamte können gemäß der §§ 10, 111 Konsulargesetz für deutsche Erblasser Beurkundungen vornehmen. Die aufgenommenen Urkunden stehen denen eines Notars gleich. Sie unterliegen nicht der beschränkten Gültigkeitsdauer eines Nottestaments.

 Siehe auch 

Enterbung

Testament

Pflichtteil

Reimann/Bengel/Dietz: Testament und Erbvertrag; 7. Auflage 2020