Testament anfechten und Erbe werden

Erbrecht Eigentum
17.09.2019140 Mal gelesen
Formfehler, Täuschung, Irrtum und andere Gründe, warum ein Testament unwirksam sein kann.

Grundsätzlich darf jeder durch ein Testament frei darüber bestimmen, wer seine Erben sein sollen. Wer durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wird, hat jedoch unter Umständen die Möglichkeit, das Testament anzufechten.

Greift ein Erblasser testamentarisch in die gesetzliche Erbfolge ein, geht dies regelmäßig zulasten eines oder mehrerer nahe Angehöriger. In einigen Konstellationen entsteht dann der Verdacht, dass beim Schreiben des letzten Willens nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Das Testament soll dann angefochten werden. Dies ist jedoch nur in klar geregelten Ausnahmefällen möglich. Es gibt aber auch eine Reihe anderer Gründe, warum eine letztwillige Verfügung auch ohne Testamentsanfechtung unwirksam ist.

Gründe, gegen ein Testament vorzugehen

Nachfolgend einige wichtige Gründe, warum ein Testament entweder unwirksam oder anfechtbar ist.

  1. Formunwirksamkeit: Ein Testament ist grundsätzlich nur gültig, wenn es entweder notariell beurkundet oder vollständig handschriftlich geschrieben wurde. Gerade beim eigenhändigen Testament passieren nicht selten Fehler die zu einer Unwirksamkeit führen.
  2. Testierunfähigkeit: Aufgrund steigender Lebenserwartung verlieren heute immer mehr Menschen im fortgeschrittenen ihre Testierfähigkeit, etwa weil sie an einer fortgeschrittenen Demenz erkrankt sind. Testamente dieser Personen nicht nichtig.
  3. Gefälschtes Testament: Selbstverständlich ist auch ein gefälschtes Testament unwirksam. Bei auffälligen Abweichungen der Handschrift kann man einen graphologischen Gutachter bemühen.
  4. Unzulässige Einflussnahme: Wer ein Testament schreiben, kann sich dabei nicht durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer vertreten lassen. Wer so beeinflusst wird, dass er nicht mehr reflektieren und einen eigenen Willen bilden kann, errichtet kein wirksames Testament.
  5. Bedrohung: eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser bei der Errichtung bedroht wurde.
  6. Irrtum: wäre ein Testament errichtet, tut dies auf der Grundlage bestimmter Motive und Erwartungen an die Erben. Haben sich diese nicht erfüllt und sich der Erblasser insoweit geirrt, kann das Testament nach seinem Tod gegebenenfalls angefochten werden. Das gilt auch für die Fälle, in denen sich der Erblasser verschreibt oder etwas über die gesetzliche Erbfolge irrt.
  7. Bindung an andere Verfügungen: Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn es Verfügungen widerspricht an die der Erblasser gebunden ist, insbesondere Ehegatten Testamente mit Bindungswirkung oder auch Erbverträge.

Auslegung oder Widerruf statt Anfechtung?

Nicht immer ist die Anfechtung des Testaments der kürzeste Weg zum Ziel. Häufig erreicht man bereits durch eine Auslegung der letztwilligen Verfügung, dass vom Nachlassgericht die gewünschte Erbfolge angenommen wird.

Der Erblasser selbst kann seinen letzten Willen übrigens zu Lebzeiten widerrufen und muss daher nicht den Weg der Anfechtung gehen. Gerade beim Widerruf von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten sind jedoch strenge Formalien zu beachten.

Die Aufgabe des Rechtsanwalts bei der Testamentsanfechtung

Beim Kampf um die Anfechtung bzw. Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung stellen sich dem Nachlassgericht fast immer komplexe Sach- und Rechtsfragen. Ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Erbrecht, der das Mandat hat, gegen ein Testament vorzugehen, muss alle Unwirksamkeitsgründe kennen, prüfen und im Erbscheinsverfahren entsprechend vortragen.

Hierbei spielen strategische und taktische Erwägungen eine große Rolle. Kann die Unwirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit des Testaments gerichtlich nicht erfolgreich durchgesetzt werden, bleibt für nahe Angehörige noch das Pflichtteilsrecht. Enterbte Kinder und Ehegatten können eine Geldzahlung in Höhe ihres Pflichtteils geltend machen.

Ausführliche Informationen zum Thema Testamentsanfechtung finden Sie hier Kanzlei für Erbrecht und Testament, ROSE & PARTNER