Wie schlägt man ein Erbe aus?

Erbrecht Eigentum
12.02.201872 Mal gelesen
Erbe kann man werden aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung, beispielsweise in Form eines Testamentes. Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn man dem Kreis der gesetzlichen Erben angehört, wie beispielsweise Ehepartner und Kinder und keine anders lautende letztwillige...

Erbe kann man werden aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung, beispielsweise in Form eines Testamentes. Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn man dem Kreis der gesetzlichen Erben angehört, wie beispielsweise Ehepartner und Kinder und keine anders lautende letztwillige Verfügung seitens des Erblassers wirksam errichtet worden ist.

Über die gesetzliche Erbfolge werden die Erben nicht durch das Nachlassgericht informiert, weil davon ausgegangen wird, dass die nahestehenden Personen, wie Ehepartner und Kinder, Kenntnis von dem Erbfall haben. Wenn eine letztwillige Verfügung vorliegt, wird der von der Verfügung tangierte Personenkreis vom Nachlassgericht über den Inhalt dieser Verfügung nach deren Eröffnung informiert.

Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die Konsequenz ist, dass der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers ererbt, sondern auch dessen Schulden und Verbindlichkeiten.

Wer diese Konsequenz vermeiden will, muss das Erbe ausschlagen. Ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt, muss der Erbe in der Regel innerhalb einer Überlegungsfrist von 6 Wochen entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung zum Erbe Kenntnis erlangt. Bei einer letztwilligen Verfügung ist dies in der Regel der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich-beglaubigter Form abzugeben. Lässt der Erbe die Ausschlagungsfrist verstreichen, so wird er Erbe mit allen damit verbundenen Konsequenzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist sowohl die Annahme oder auch die Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar. Die Anfechtung kann ebenfalls nur binnen von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

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