Vertragliche Rückforderungsrechte bei vorweggenommener Erbfolge/Schenkungen

Erbrecht Eigentum
14.09.20171258 Mal gelesen

Wer seinen Grundbesitz z.B. aus erbschaftsteuerlichen oder haftungsrechtlichen Erwägungen auf seine Kinder überträgt, sollte sich absichern. Leicht kann es zu Problemen kommen: Das Kind kann beispielsweise in Insolvenz fallen oder das ihm übertragene Grundeigentum gegen den Willen des Übergebers veräußern/belasten oder wider Erwarten vor dem Übergeber versterben. Um derartigen Störfällen vorzubeugen, empfiehlt sich die vertragliche Vereinbarung eines Rückforderungsrechts, das bereits mit der Eigentumsumschreibung grundbuchlich durch eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung gesichert werden sollte.

Denkbar ist insoweit zunächst die Vereinbarung eines freien Rückforderungsvorbehalts, der folglich nicht an das Vorliegen bestimmter objektiver Ereignisse gebunden ist. Erbschaftsteuerlich wird eine derartige Übertragung als "Ausführung der Zuwendung" im Sinne des §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angesehen, sodass die Zehnjahresfrist des §§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG zu laufen beginnt. Bedenken gegen die Vereinbarung eines freien Rückforderungsrechtes ergeben sich aber an zwei anderen Stellen: Ein entsprechender freier Widerrufsvorbehalt kann unter Umständen ertragssteuerlich dazu führen, dass die Einkünfte aus dem übertragenen Gegenstand weiterhin dem Übergeber zugerechnet werden. Hat dieser sich ohnehin den Nießbrauch vorbehalten, ist dies unproblematisch, -im Einzelfall, nämlich wenn steuerlich gewollt ist, dass dem Kind bereits die Erträge zustehen sollen, sollte dies jedoch vermieden werden. Zudem lässt die Vereinbarung eines freien Widerrufsvorbehaltes nach herrschender Meinung nicht die Zehnjahresfrist des §§ 2325 BGB anlaufen, -eine entsprechende Schenkung wäre also auch nach Ablauf von zehn Jahren nicht gegen etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche geschützt.

Deshalb zieht die Praxis im Normalfall die Vereinbarung einzelner, enumerativ aufgeführte Rückforderungsrechte vor.

Die wichtigsten sind hier:

- Rückforderungsrecht bei Vorversterben des beschenkten Kindes. Dies ist insbesondere aus
  erbrechtlichen und erbschaftsrechtlichen Gründen von besonderer Bedeu-tung, da ein übergebender
  Elternteil möglicherweise gar nicht sein Kind beerbt oder, sollte er sein Kind beerben, nur einen
  Freibetrag von 100.000,00 ? hätte.

- Insolvenz des Kindes

- Veräußerung oder Belastung des übertragenen Grundeigentums ohne Zustimmung des Übergebers

Die Vereinbarung weiterer Rückforderungsrechte ist im Einzelfall natürlich denkbar.

Nochmals:
Wichtig ist, dass sofort eine grundbuchliche Absicherung der Rückforderungsansprüche des Übergebers durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung erfolgt.

Der Abschluss eines Übergabevertrages erfordert eine sehr sorgfältige Beratung unter Ab-wägung aller Besonderheiten des Einzelfalles.

Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:


Dr. Hanns-Christian Heyn
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
c/o OHLETZ Rechtsanwälte
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