OLG München: Anschlussfinanzierung zehn Jahre nach Abschluss kündbar

10.08.2017218 Mal gelesen
Das OLG München erachtet eine Kündigung des Darlehens nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Prolongation für möglich. Damit legt es die Vorschrift verbraucherfreundlicher als viele Banken aus.

Das OLG München erachtet eine Anschlussfinanzierung bereits zehn Jahre nach Abschluss der Prolongation nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für kündbar (OLG München, Urt. v. 24.04.2017, Aktz. 19 U 4269/16). Hingegen stellen Banken mit Verweis auf Rechtsliteratur für die Kündigungsfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig auf den Beginn der neuen Zinsbindung ab. Die Rechtsauffassung des OLG München ist verbraucherfreundlicher. Sie verkürzt die Bindung des Darlehensnehmers an die Prolongationsvereinbarung, wenn diese einige Zeit vor Eintritt der neuen Zinskonditionen abgeschlossen wird. Mit der Kündigung nach § 489 BGB fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Darlehensnehmer sollten prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Prolongationsvereinbarung abgeschlossen worden ist und zehn Jahre danach eine Kündigung der Prolongation in Betracht ziehen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sich die aktuellen Zinskonditionen günstiger gestalten, als dies in der Prolongation vereinbarte ist. Genauso kann der Darlehensnehmer infolge der Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gänzlich Zinsen sparen, wenn er zur Rückzahlung der Darlehensvaluta aus eigenen Mitteln in der Lage ist.

Das OLG München stellt sich mit seinem Urteil gegen Stimmen in der Literatur. Diese halten es für nicht hinnehmbar, dass die Zinsbindung durch eine frühzeitig abgeschlossene Prolongationsvereinbarung im Ergebnis erheblich verkürzt werden könne. Dagegen erachtet das OLG München eine Zinsbindung des Darlehensnehmers von zehn Jahren nach Wirksamwerden der neuen Zinskonditionen für zu lang. Der Darlehensnehmer sei im Ergebnis damit über zehn Jahre an die neuen Zinskonditionen gebunden. Für die Auffassung des OLG München sprechen der Wortlaut des Gesetzes sowie die Gesetzesbegründung.

Das Urteil des OLG München bestätigte in der Berufung die Rechtsauffassung des LG München in erster Instanz (LG München, Aktz. 3 O 9175/16). Das Urteil des OLG München ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Bank hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Aktz. XI ZR 328/17). Der BGH wird die Rechtsfrage abschließend entscheiden.

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