Keine Bearbeitungsgebühr für Vorfälligkeitsentschädigungsberechnungen

Keine Bearbeitungsgebühr bei Berechnung der VFE
22.12.2022142 Mal gelesen
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, Aktenzeichen 17 U 132/21

Stellen sich vor, Sie gehen zum Bäcker und fragen was zehn Brötchen kosten. Der Bäcker antwortet Ihnen:“ Das müssen Sie bezahlen“. Sie sagen: „Die Brötchen bezahlen? – na klar.“ Der Bäcker sagt: “ nein, - wenn Sie wissen wollen wie viel zehn Brötchen kosten, dann kostet das hier eine Bearbeitungsgebühr!“

Verrückt, oder?

Nichts anderes machen Banken und Sparkassen, wenn sie von ihren Kunden durch allgemein vorformulierte Klauseln in den Kreditverträgen, für die Berechnung einer eventuell anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens, zum Beispiel bei die Immobilie verkauft wird, Bearbeitungsgebühren, in der Regel von mehr als 100 €, verlangen.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz entschieden, dass solche Bearbeitungsgebühren nicht rechtens sind. Es gehört zu der Pflichten einer Bank oder Sparkasse, dem Kunden über anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen im Vorfeld korrekte Angaben zu machen, auch zu deren Höhe. Dies stelle eine vertragliche Nebenpflicht dar.

Zudem ist es für die Bank ein Leichtes über die bankeigene Software per Mausklick den Betrag und die Rechenschritte auswerfen zu lassen. Mitunter deutlich leichter, als wenn der Bäcker im Kopf Brötchen, Brot, und eventuell noch Teilchen, zusammenrechnen muss.

Haben Sie in der Vergangenheit eine Vorfälligkeitsentschädigung nachgefragt und hierfür eine Bearbeitungsgebühr gezahlt, so ist diese mit großer Wahrscheinlichkeit ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Diese kann innerhalb der Verjährungzeit von der Bank mit formlosen Schreiben zurückgefordert werden.

Kunden die im Jahre 2019 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt haben, sollten sich sputen.

Ansprüche aus dem Jahre 2019, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31.12.2022.