Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen ab den Jahren 2010/2011

Darlehensrecht
03.05.201718 Mal gelesen
Fehler in Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen ab dem Jahre 2010.

Auch ab dem Jahr 2010 sind viele Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit ist nicht selten dadurch bedingt, dass Pflichtangaben gemäß § 492 II BGB fehlen. Zum Beispiel fehlt nicht selten die Angabe der Laufzeit des Darlehens oder diese wird nicht richtig angegeben.

Fehlende Pflichtangaben und/oder weitere Fehler in der jeweiligen Belehrung sind bei den einzelnen Banken unterschiedlich stark verbreitet.

Fehlen Pflichtangaben oder bestehen weitere formale oder inhaltliche Mängel in der Belehrung, so können diese Darlehensverträge auch heute noch widerrufen werden.

Wenn eine Umfinanzierung möglich ist, was gemäß der gemachten Erfahrungen die Normalität darstellt, so kann der Darlehensnehmer den Widerruf zu seinem Darlehensvertrag erklären.

Die finanziellen Vorteile insbesondere aufgrund des nach wie vor günstigen Zinsniveaus sind zum Teil erheblich, d.h. j nach Vertrag können sich diese Vorteile auf mehrere zehntausend EUR addieren. Durch den rechtmäßigen Widerruf fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an und die Tilgungen müssen mit 2,5% über dem Basiszinssatz zugunsten des Darlehensnehmers verzinst werden. Dies ist eine zusätzliche Entschädigung, da die Bank mit den erhaltenen Zahlungen gearbeitet hat, d.h. einen Nutzen (Gewinn) daraus gezogen hat. Selbst Darlehensverträge können noch widerrufen werden, wenn das Darlehen bereits zurückbezahlt wurde oder wenn durch eine Kündigung oder einer Aufhebung des Darlehensvertrages eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden musste.

Der erste Schritt ist in der Regel die Prüfung der Belehrung auf Fehlerhaftigkeit. Danach erfolgt der Widerruf.

In Bezug zu einer Prüfung, Beratung oder Vertetung steht der Verfasser zur Verfügung.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.