Berufsunfähigkeitsversicherung – BGH erklärt „Schreibtischklausel“ für unzulässig

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
07.08.2018220 Mal gelesen
Es ist bitter, wenn jemand seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Noch bitterer ist es, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will. Oftmals suchen die Versicherer nach einem Weg, die Leistung zu verweigern.

In vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen wird daher auch die sog. "Schreibtischklausel" verwendet. Diese Klausel erklärte der BGH mit Urteil vom 15. Februar 2017 für unzulässig (Az.: IV ZR 91/16).

"Der Versicherer kann die Gewährung des Versicherungsschutzes demnach nicht daran knüpfen, dass die ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Eine derartige Klausel ist nach Rechtsprechung des BGH intransparent und unzulässig", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Versicherer zwei Varianten einer Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten. Die ersten Variante sollte etwa 1600 Euro im Jahr kosten, die zweie Option war rund 500 Euro günstiger. Allerdings enthielt sie die Klausel, wonach die versicherte Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent am Schreibtisch ausgeführt werden muss.

Der BGH stellte nun fest, dass diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Gefahr einer Versicherungslücke werde dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich dargestellt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ziele üblicherweise auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Durch diese Klausel werde aber auf einen fingierten Beruf abgestellt, der nichts mit der tatsächlichen Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers zu tun haben muss. Diese Abweichung vom versicherten Beruf, erschließe sich dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend. Die Klausel sei intransparent und unzulässig, so der BGH.

Zudem äußerten die Karlsruher Richter auch Bedenken, dass der Versicherungsnehmer durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden könnte und der Versicherungszweck nicht mehr gegeben ist, wenn lediglich eine sitzende Tätigkeit von mindestens 90 Prozent versichert ist. Die Klausel löse sich damit von einer klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung und sichere lediglich das Risiko einer modifizierten Erwerbsunfähigkeit ab. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die gerade der Absicherung der konkreten beruflich geprägten Lebensstellung diene.

"Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll den Versicherungsnehmer vor finanziellen Einbußen schützen, wenn er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Daher sollte der Umfang des Versicherungsschutzes immer genau geprüft und auch die Police auf mögliche Ausschlussklauseln hin überprüft werden", so Rechtsanwalt Bernhardt.

 

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