Berufsunfähigkeitsversicherung – Neue Tätigkeit muss des bisherigen Lebensstellung entsprechen

Rechtsanwalt Christof Bernhardt
30.08.2018110 Mal gelesen
Trotz vorliegender Berufsunfähigkeit kommt es immer wieder vor, dass der Versicherer die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung verweigert, dass der Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden könne.

Nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des BGH vom 20. Dezember 2017 ist diese Argumentation der Versicherer nicht so ohne weiteres haltbar (Az.: IV ZR 11/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker. Anschließend arbeitete er mehrere Jahre im Bereich Metallbau mit dem Schwerpunkt Hufbeschlag. Nach einem Lehrgang machte er sich 2003 als Hufbeschlagschmied selbstständig, ehe er 2009 in einer Biogasanlage zunächst als Anlagenwart und dann als Maschinenführer arbeitete. Seit Mai 2015 ist er als Lagerist in einem anderen Unternehmen beschäftigt. Wegen im Jahr 2004 beginnender Lendenwirbel- und Schulterbeschwerden hatte er seine Tätigkeit als Hufbelagsschmied zunächst noch nebenberuflich ausgeführt, seit Juli 2012 sei er aber zumindest zu 50 Prozent berufsunfähig, gab der Versicherungsnehmer an.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer verweigerte aber die Leistung. In den Versicherungsbedingungen hieß es u.a., dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliege, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebenserfahrung entspricht. Der Versicherer verweigerte daher die Leistung mit der Begründung, dass der Kläger auf die Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden könne.

In den Vorinstanzen blieb die Klage des Versicherungsnehmers erfolglos. Das OLG Schleswig urteilte, dass der Kläger auf seine Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden konnte. Dies entspreche seiner Ausbildung, Berufserfahrung und Lebensstellung. Als Hufbeschlagschmied habe der Kläger im ländlichen Bereich möglicherweise ein höheres Ansehen genossen als ein Maschinenführer. Dies werde aber durch das höhere und überhaupt erst jetzt einigermaßen auskömmliche Einkommen als Maschinenführer mehr als ausgeglichen.

Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Das OLG habe es versäumt, die Qualifikation des Hufbeschlagschmieds mit der Qualifikation für die Tätigkeit als Maschinenführer zu vergleichen. Die Lebensstellung werde aber durch die Qualifikation des Erwerbstätigen bestimmt, die sich daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit sei erst dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung und sozialen Wettschätzung nicht spürbar unter dem Niveau des bisher ausgeübten Berufs absinkt, so der BGH. Daran ändere auch ein höheres Einkommen in der neuen Tätigkeit nichts. Unabhängig von einem höheren Einkommen dürfe der Versicherungsnehmer nicht "unterwertig" beschäftigt werden, erklärte der BGH und verwies den Fall an das OLG zurück.

"Der BGH hat mit diesem Urteil die Position der Versicherungsnehmer gestärkt. Die Versicherer können nicht mehr so einfach die Leistung mit dem Hinweis auf eine neue Tätigkeit und ein höheres Einkommen verweigern", begrüßt Rechtsanwalt Christof Bernhardt als Fachanwalt für Versicherungsrecht die höchstrichterliche Rechtsprechung.

 

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