Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen will

Berufsunfähigkeitsversicherung
03.02.202317 Mal gelesen
CLLB Rechtsanwälte reichen Klage ein

Berlin, München 03.02.2023. Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll Versicherungsnehmer finanziell absichern, wenn Berufsunfähigkeit eintritt. Oftmals kommt es jedoch vor, dass die Leistung verweigert und der Vertrag angefochten wird. Versicherer argumentieren, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben zu seiner Gesundheit gemacht hat.

Für den Versicherungsnehmer ist die Ablehnung natürlich ein harter Schlag. „Er hat aber gute Chancen, seine Rechte gegen das Versicherungsunternehmen durchzusetzen. Dieses trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht, sprich wissentlich und willentlich bewusst falsche Angaben gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Versicherungsnehmer umfangreiche Gesundheitsfragen beantworten. Tritt der Leistungsfall ein, überprüft das Versicherungsunternehmen diese Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sind die Angaben falsch, kann der Versicherer den Vertrag anfechten und die Leistung verweigern. „Die Versicherer machen es sich dabei aber oft zu leicht und erklären die Anfechtung des Vertrags oder den Rücktritt wegen vermeintlich falscher Gesundheitsangaben. Dagegen können sich Versicherungsnehmer wehren“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Die Erfolgsaussichten der Versicherungsnehmer stehen dabei nicht schlecht, wie ein von der Kanzlei CLLB geführtes Verfahren zeigt. Nach Abschluss der Versicherung erkrankte unsere Mandantschaft u.a. an Depressionen und zeigte gegenüber dem Versicherer seine Berufsunfähigkeit an. Dieser forderte Unterlagen an, erkundigte sich nach den behandelnden Ärzten, um den Vertrag schließlich anzufechten. Hierzu berief sich die Versicherung auf nachträgliche Befundmitteilungen der behandelnden Ärzte. Besonders pikant: Weder die Befunde noch die Erkrankungen waren unserer Mandantschaft so bekannt, da er hierüber auch nicht von seinen Ärzten aufgeklärt wurde.

Ohne Kenntnis, kann von Arglist keine Rede sein, so Rechtsanwalt Ruigrok van de Werve, von der Kanzlei CLLB. Im Rahmen der nunmehr anhängigen Klage wird festgestellt werden, ob unserer Mandantschaft das Versicherungsunternehmen arglistig täuschte, oder eben nicht.

 

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/rechtsgebiete/versicherungsrecht/berufsunfaehigkeitsversicherung/

 

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz@cllb.de Web: www.cllb.de