Wichtiges Urteil zur Mängelrüge per E-Mail!

Wichtiges Urteil zur Mängelrüge per E-Mail!
17.04.20154754 Mal gelesen
Mit rechtskräftigem Urteil vom 08.01.2015 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine Mängelrüge per E-Mail nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B führt (Az. 2-20 O 229/13).

Der Fall:

Der Auftraggeber (AG) beauftragt im Jahr 2010 ein Bauunternehmen (AN) mit dem Einbau von Kältemaschinen in ein Bürogebäude. Die Abnahme erfolgte am 11.08.2010. Vereinbart war eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von zwei Jahren. Der für den AG tätige Objektverwalter sendete am 05.08.2011 eine E-Mail an den AN, in der es u.a. heißt: "Die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an." Eine Beseitigung der Störung durch den AN erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 17.05.2013, also mehr als zwei Jahre nach der Abnahme, wandte sich der AG an den AN und forderte diesen erneut auf, Mängel zu beseitigen. Der AN lehnte dies ab und berief sich u.a. auf die Einrede der Verjährung. Der AG beauftragte darauf ein Drittunternehmen. Für den Austausch des Verdichters an der Kältemaschine 2 entstanden dem AG Kosten in Höhe von ca. 43.000,00 EUR, die er mit seiner Klage vom AN verlangt. Dieser verteidigt sich weiterhin u.a. mit der Einrede der Verjährung.

Das Urteil:

Das Gericht weist die Klage ab, da etwaige Ansprüche des AG jedenfalls verjährt wären.

Die Parteien haben eine zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart. Da die Abnahme am 11.08.2010 erfolgte, war das schriftliche Mangelbeseitigungsverlangen vom 17.05.2013 verspätet.

Das Mangelbeseitigungsverlangen in der E-Mail vom 05.08.2011 sei nicht wirksam. Der Inhalt der E-Mail genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige, da sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel ergäben. Die Formulierung, "Die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an." stelle keine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung dar.

Überdies ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Die VOB/B sei zwar kein Gesetz, ihre Regelungen hätten aber quasi-gesetzlichen Charakter. Im Anwendungsbereich der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform könne die schriftliche Form nur durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet ist (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB). Dies war hier nicht der Fall.

Das Gericht befasst sich auch mit der vertraglich vereinbarten Schriftform, da die VOB/B kein Gesetz ist. Hier genügt nach § 127 Abs. 2 BGB bereits die "telekommunikative Übermittlung", also auch eine einfache E-Mail, soweit nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Hier hatten die Parteien im Vertrag geregelt: "Bei Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages ist aus Beweisgründen Schriftform unter Ausschluss der telekommunikativen Übermittlung (mit Ausnahme von Telefax) zu wählen." Daraus leitet das Gericht den Willen der Parteien ab, dass einfache E-Mails nicht genügen en sollen, um eine wirksame Willenserklärung abzugeben.

Praxishinweis:

E-Mail ist ein geeignetes Medium zum Austausch von Informationen, nicht aber zur Abgabe rechtlich relevanter Erklärungen (wie bspw. Mängelrügen).

Im hier entschiedenen Fall ist zu beachten, dass die Schriftformklausel, mit der eine telekommunikative Übermittlung ausgeschlossen wurde, eine Besonderheit darstellt. Angesichts dieser besonderen vertraglichen Regelung ist der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zuzustimmen. Denn die "telekommunikative Übermittlung" (also bspw. eine einfache E-Mail) genügt bei der vereinbarten Schriftform nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist (§ 127 Abs. 2 BGB).

Ist ein solcher anderer Wille der Parteien nicht feststellbar, kann eine einfache E-Mail genügen, um der Schriftform zu genügen und damit eine Verlängerung der Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B zu bewirken. Die mit der Feststellung des Willens verbundenen Unwägbarkeiten führen aber dazu, dass die Abgabe rechtlich relevanter Erklärungen mittels einfacher E-Mail nach wie vor risikobehaftet ist.

Soweit das Gericht meint, die E-Mail vom 05.08.2011 genüge bereits nach ihrem Inhalt nicht den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige, da sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel ergäben, kann man auch anderer Meinung sein. Das Gericht überspannt hier meines Erachtens die inhaltlichen Anforderungen an eine Mängelrüge, da der AG sich darauf beschränken kann, die Mängelsymptomatik zu schildern. Dies ändert aber nichts an dem zutreffenden Ergebnis, dass Ansprüche des AG hier verjährt waren.

Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist durch eine schriftliche Mängelrüge eine Besonderheit der VOB/B ist; das BGB kennt eine solche Regelung nicht. Haben die Parteien die VOB/B nicht in den Vertrag einbezogen, muss der Auftraggeber daher andere Maßnahmen ergreifen, um den Ablauf der Verjährungsfrist aufzuhalten (z.B. Klageerhebung).

RA Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
E-Mail:
a.schmidt@smng.de