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Mängelanzeige

Normen

§ 536c BGB

§ 377 HGB

Information

1 Allgemein

Bei bestimmten Gewährleistungsrechten ist Voraussetzung der Geltendmachung die Anzeige des Mangels innerhalb einer bestimmten Frist:

Beispiele:

Im Mietrecht: § 536c BGB (siehe den Beitrag "Mietminderung")

Beim Handelskauf: § 377 HGB (siehe den Beitrag "Rügepflicht")

Im Reiserecht: § 651c BGB (siehe den Beitrag "Reisevertrag - Rechte des Reisenden")

2 Im Mietrecht

Der Mangel kann grundsätzlich formlos angezeigt werden, eine andere Vereinbarung ist möglich.

Dabei besteht zur Begründung des Anspruchs folgende Vorgabe (BGH 25.10.2011 - VIII ZR 125/11):

"Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen."

Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er gemäß § 536c Abs. 2 BGB dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In diesem Fall trägt der Vermieter jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mieter seine Anzeigepflicht verletzt hat (BGH 05.12.2012 - VIII ZR 74/12).

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