Baumängel immer sofort rügen!

Bauverordnung Immobilien
05.08.201124 Mal gelesen
Baumängel müssen Hausbesitzer und Vermieter nicht einfach hinnehmen. Bei der Abnahme und auch noch einige Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten sind sie berechtigt, Nachbesserungen zu fordern, wenn gepfuscht wurde.

Der Handwerker, der den Mangel verursacht hat, muss ihn dann auf eigene Kosten beseitigen. Ein Recht auf Gewährleistung haben Auftraggeber allerdings nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bauverträge auf Grundlage des BGB geben fünf Jahre, VOB/B-Verträge nur vier Jahre Gewährleistung.

 

Wenn mehrere Baufirmen gleichzeitig tätig sind, ist es für die Bauherren oftmals schwierig, denjenigen ausfindig zu machen, an den er die Mängelrüge schicken muss. Denn Mängelrechte richten sich immer gegen den Vertragspartner, in dessen Leistungsbereich der Mangel fällt. Wer als Laie auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb Mängel gegenüber jeder Firma rügen, die an dem betreffenden Bauabschnitt beteiligt war.

 

Wer Baumängel rügt, muss auch genau beschreiben, um welche Fehler es sich handelt. Und er muss der Baufirma die Möglichkeit geben, die Mängel selbst zu beseitigen. Kommt der Unternehmer der Aufforderung in der vorgegebenen Zeit nicht nach, kann der Kunde einen Teil der Rechnungssumme einbehalten oder einen anderen Handwerker mit der Beseitigung des Mangels beauftragen. Daneben kann der Baukunde einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

 

Hinweis zur Schadensabwicklung:

Dokumentieren Sie Schäden an Ihrem Eigentum möglichst genau. Notieren Sie sich wichtige Daten und machen Sie Fotos oder Filmaufnahmen von den Baumängeln. Wenn Sie unsicher sind, an welchen Stellen Mängel vorliegen, können Sie einen unabhängigen Gutachter beauftragen, sich die Handwerkerleistung anzusehen.