Lärmschutz:Trotz Gesundheitsrisiko, Biogas-Anlage neben Wochenendhäusern zulässig!

Bauverordnung Immobilien
04.01.20073534 Mal gelesen

Nachdem in der Vergangenheit bei Biogas-Anlagen die Geruchsbelästigung im Vordergrund stand, geht es in jüngster Zeit vorrangig um die Lärmbelästigung, nämlich die Frage, inwieweit die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden müssen.

So auch in einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße vom 30. November 2006 (Aktenzeichen: - 4 K 1129/06.NW - ) zur Frage der Zulässigkeit einer Biogas - Anlage neben Wochenendhäusern.

Der Fall war typisch für Konflikte im Außenbereich:

Ein Landwirt betrieb neben seiner Schweinezucht eine Biogas-Anlage zur Verwertung der anfallenden Gülle.

Nachdem zunächst die zuständige Behörde auf Betreiben der Bewohner eines in der Nähe gelegenen weiträumigen, mehrere Quadratkilometer großen Gebietes mit Wochenendhäusern (von denen natürlich einige dauerhaft bewohnt wurden) die Einhaltung der Richtwerte für ein reines Wohngebiet verlangte, klagte der Landwirt hiergegen. Der Abstand zum nächstgelegenen Haus betrug lediglich ca. 200 Meter.

 

Grundlagen:  

1.)   Technisch-naturwissenschaftlich:  

Bei Geräuschimmissionen handelt es sich um die Hauptstressfaktoren, welche Gesundheitsgefahren, insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen hervorrufen können.

Man geht daher davon aus, dass beispielsweise das Herzinfaktrisiko ab einer Belastung von mehr als 65 dB (A) signifikant steigt, allerdings bereits schon bei niedrigeren Werten Stressreaktionen auftreten und Schlafstörungen medizinisch nachgewiesen sind.

 

Für die Erfassung des Nachtlärmes stellt man daher nicht auf den äquivalenten Dauerschallpegel ( also einen Mittelwert) ab, sondern auf Pegelspitzen/Maximalpegel.

Schlafstörungen können bereits bei Pegelspitzen von 45 dB (A) im inneren von Räumen auftreten, bzw. einem Mittelungspegel von 35 dB (A) im Inneren.

Für reine Wohngebiete betragen die zulässigen Immissionsrichtwerte 50 dB (A) tags und lediglich 35 dB (A) nachts.

 

Hierzu muss man allerdings wissen, dass bereits eine Änderung des Schallpegels um 3 dB (A) eine Verdoppelung, bzw. umgekehrt eine Halbierung der Lautstärke bedeutet, wobei dies unabhängig davon gilt, ob zunächst ein sehr geringer oder sehr hoher Schalldruckpegel vorliegt.

Weiterhin beträgt die Abnahme der Schallenergie etwa 3,5 dB (A) für jede Entfernungsverdoppelung.

 

Damit wird deutlich, weshalb bei Lärmimmissionen Entfernung einfach der alles bestimmende Faktor ist; anders als bei Feinstaub/Luftschadstoffen, etc. bei denen andere Faktoren hinzukommen (wie beispielsweise die Höhe eines Schornsteines).

 

2.)   Rechtlich:  

Rechtsgrundlage für die Einordnung eines Gebietes ist neben dem Baugesetzbuch und der Bau-Nutzungsverordnung in erster Linie das Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG).

 

Das Verfahren für die Genehmigung oder Ablehnung einer Anlage ist in der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) geregelt. Die Notwendigkeit, ob überhaupt ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, findet sich wiederum in § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV), in welcher die wichtigsten Gewerbe- und Industrieprojekte nach Branchen geordnet aufgeführt sind. Wenn das Projekt dort nicht aufgeführt ist, unterliegt es zunächst nicht der Genehmigungspflicht.

Allerdings muss die Normierung des § 2 Absatz 1 Nr. 1 b) und c) 4. BImSchV beachtet werden, da mehrere isoliert nicht genehmigungsbedürftige Anlagen insgesamt aber eine immissionschutzrechtliche Genehmigung erfordern können.

 

Von Bedeutung ist ferner, dass gemäß § 13 BImSchG auch die wichtigsten weiteren Genehmigungen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - welche für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlich sind - mit umfasst werden.

Dies gilt vor allem für die Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung und die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 TEHG (Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen vom 08. Juli 2004 in der Fassung vom 22. September 2005; Bundesgesetzblatt I, 2826).

 

Aktuell wurde das BImSchG durch das Gesetz vom 14. Dezember 2006 zur Einführung einer Biokraftstoffquote (BioKraftQuG) geändert mit, der Klarstellung, dass nicht nur Schmierstoffe, sondern auch Biokraftstoffe erfasst werden.

 

Wichtig ist aber vor allem, dass für unterschiedliche Gebiete (Wohn- oder Gewerbegebiet) unterschiedliche Richtwerte einzuhalten sind.

 

Rechtspraxis:  

 

In der Praxis kommt daher der Frage des Gebietscharakters eine alles entscheidende Bedeutung zu, wenn geklärt werden muss, welche Lärmbelastung hinzunehmen ist.

 

Hierfür gilt zunächst der Bebauungsplan; im Übrigen die Schutzbedürftigkeit des Gebietes, wobei der Gebietscharakter nach den Kriterien des § 34 BauGB zu ermitteln ist, welcher zunächst für den Innenbereich auf die Eigenart der vorhandenen Bebauung abstellt.

Nach der Rechtsprechung kann aber gerade für den durchaus sensiblen Außenbereich außerhalb der geschlossenen Bebauung mit dem wichtigen Erholungswert für die Bevölkerung nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete verlangt werden ( OVG Nordrhein-Westfalen in NVwZ 1999, 1360 ).

Im Ergebnis ist daher ausgerechnet im Außenbereich der Schutz geringer.

 

Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße jetzt dem Landwirt Recht gegeben und entschieden, dass auch neben Wochenendhäusern nur die Werte für Mischgebiete eingehalten werden müssen ( 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts ), da im Außenbereich mit für die Landwirtschaft typischen Immissionen gerechnet werden muss.

Hierunter fallen heut zu tage eben auch Biogas-Anlagen.

 

Legt der Bebauungsplan daher zunächst einen Gebietscharakter fest oder fehlt gar ein Bebauungsplan, wie dies ja gerade in alten, gewachsenen Wohnlagen der Fall ist, besteht immer die Gefahr, dass in Folge der Veränderungen in der Nähe plötzlich ganz andere Richtwerte gelten und manches hingenommen werden muss.

Im Zweifel muss man sich daher möglichst früh zur Wehr setzen, da Gebietsveränderungen meist nur schleichend und manchmal unbemerkt erfolgen.

Ulf Linder

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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