Geräuschimmissionen
RL 2002/49
TA Lärm
34. BImSchV
1 Einführung
Als Geräuschimmissionen werden nach dem BImSchG alle auf den Menschen und seine Umwelt einwirkenden Geräusche bezeichnet (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG).
Um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG handelt es sich, wenn die Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).
Der Staat ist verpflichtet, Schutz vor sowie Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu leisten. Der Erfüllung der Schutzpflicht kommt der Staat vor allem dadurch nach, dass er dafür Sorge trägt, dass bestimmte Immissionswerte eingehalten werden. Der Vorsorge dient die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung nach dem Stand der Technik.
2 Lärm
2.1 Allgemein
Lärm entsteht, wenn Geräusche einen bestimmten Schalldruck (gemessen in dB(A)) überschreiten. Entscheidend für die Einordnung als störender Lärm ist jedoch nicht nur die Lautstärke, sondern auch die Art und Dauer bestimmter Geräusche sowie der Zeitpunkt, zu dem die Geräusche auftreten (siehe Ruhezeiten, Nachtruhe).
Sind Art, Ausmaß oder Dauer geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, stellen sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG dar (zu weiteren Ausführungen siehe "Immissionen - Rechtsschutz").
Eine Beeinträchtigung der Gesundheit droht grundsätzlich ab der Überschreitung eines Geräuschpegels von 90 dB(A). Ab diesem Bereich können Herz- und Kreislaufbeschwerden (Schwindelgefühl, Wahrnehmungsstörungen) auftreten. Gesundheitsschädigend für das Gehör ist der Bereich ab 110 dB(A). Bei Lärm über 120 dB(A) wird das Gehör unheilbar geschädigt und das zentrale Nervensystem angegriffen. Lebensbedrohlich wird Lärm bei einer Überschreitung eines Pegels von 150 dB(A).
Hinweis:
Werte von über 110 dB(A) werden nicht selten in Diskotheken, Pop- oder Rockkonzerten oder auf sog. "Ravepartys" erreicht. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 13.09.2001 - 5 U 1324/00 steht Besuchern eines Popkonzerts jedoch Schmerzensgeld zu, wenn sie nach der Veranstaltung unter einem Hörschaden leiden, der durch einen pflichtwidrigen hohen Schallpegel (im zu entscheidenden Fall ein dauerhaft gehaltener Pegelwert von knapp über 100 db(A)) nahe einer Box) während des Konzerts entstanden ist.
2.2 Ausführungen zu gesonderten Lärmarten
2.3 Rechtsvorschriften zum Lärmschutz
Wichtige öffentlichrechtliche Vorschriften und Gesetze, die Regelungen zum Schutz vor Lärm enthalten, sind:
BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)
TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm)
16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-VO)
18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutz-VO)
24. BImSchV (Verkehrswegeschallschutzmaßnahmen-VO)
34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung), siehe dazu "Schallschutz"
MbLärmschV
StVO (§§ 30 Abs. 1, 45 StVO) und StVZO (§ 49 StVZO)
Hinweis:
Zu beachten ist, dass demjenigen, der beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. § 325a StGB). Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer ohne einen berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 OWiG).