PoliScan Speed in NRW angekommen!

Autounfall Verkehrsunfall
12.02.20101452 Mal gelesen
Aufgepasst im Kreis Düren. Massiver Einsatz von PoliScan Speed zur Geschwindigkeitsüberwachung.
Bei dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich um ein neuentwickeltes Lasergeschwindigkeitsmessgerät, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) im Jahre 2007 als Messgerät für Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr zugelassen.
 
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung (LIDAR = Light Detection and Ranging).
 
Die Fahrzeuge werden von einem horizontal scannenden LIDAR erfasst; der LIDAR sendet dabei kurze Laserimpulse aus. Der Messstrahl tastet einen Fahrbahnbereich in einer Entfernung zwischen ca. 10 m bis 75 m innerhalb eines horizontalen Blickfeldes (Scannwinkel) von 45 Grad ab. Es ist damit ein Betrieb über mehrere Fahrspuren möglich.
 
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt über (Laser-) Entfernungsmessungen.
 
Die Entfernung des Fahrzeugs wird über die Laufzeit der Laserimpulse gemessen, die vom Gerät ausgesendet und nach ihrer Reflektion am gemessenen Fahrzeug wieder empfangen werden. Aus der Änderung der Entfernung des Fahrzeugs in Abhängigkeit von der Zeit wird die Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs berechnet.
 
Innerhalb des Bereichs 75 m bis 20 m vor dem Gerät detektiert dieses ein Fahrzeug; innerhalb des Bereichs 50 m bis 20 m vor dem Gerät ermittelt dieses die Geschwindigkeit des Fahrzeugs; innerhalb des Bereichs 50 m bis 20 m vor dem Gerät muss das Fahrzeug für eine gültige Messung mindestens über eine zusammenhängende Strecke von ca. 10 m laufend auswertbare Signale liefern. So zumindest lauten die Vorgaben der PTB zur innerstaatlichen Bauartzulassung.
 
Der Mindestbereich von ca. 10 m kann beliebig innerhalb des Bereichs zwischen 50 m bis 20 m vor dem Gerät liegen.
 
Gleichwohl sind bereits eine Vielzahl von Einzelproblemen bekannt, wie bspw.:
 
- abruptes Abbremsen des gemessenen Fahrzeugs kann zu Zuordnungsfehlern führen;
- Probleme beim Einsatz im Niedriggeschwindigkeitsbereich (bis ca. 50 km/h);
- Güte der Messwerte problematisch;
- Annullierungsraten sind nicht bekannt;
- Berechnungen aus dem Smear-Effect stellen konkrete Messung in Zweifel;
- es befinden sich verschiedene Auswerterahmen auf einem Messbild;
- falsche Kennzeichen- und Fahrzeugzuordnung;
- weitere technische Probleme (Rausch-Signal-Verhältnis, fehlende Übereinstimmung mit PTB-A 18.11 u.v.m.).
 
Kritisch wird die Messung insbesondere dann, wenn auf dem Messbild entweder
 
  • der Auswerterahmen deutlich gestaucht ist,
  • oder sich ein anderes Fahrzeug auf dem sog. Beweisbild befindet.
 
Die
 
Die Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
Goethestraße 11
42489 Wülfrath
Tel.: 02058 . 17 99 214
Fax: 02058 . 17 99 215
Web: www.RAStuewe.de
 
Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie auch vorher über die anfallenden Gebühren und Kosten.
Wir verteidigen deutschlandweit.
 
Noch ein genereller Hinweis:
Es liegt uns fern Versicherungen zu verkaufen. ABER:
Eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden müssen von den jeweiligen Betroffenen hingenommen werden, weil die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und ggf. Sachverständigenkosten entweder finanziell nicht getragen werden können oder außerhalb der Verhältnismäßigkeit zur angedrohten Buße / Fahrverbot stehen.
In der heutigen Zeit sollte jedoch unseres Erachtens keiner mehr ? zumindest diejenigen nicht, die auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, um an den Arbeitsplatz zu kommen ? ohne Verkehrsrechtsschutzversicherung einen Pkw / Lkw im Straßenverkehr bewegen.
Die Rechtsschutzversicherung kommt nicht nur für die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten auf, sondern muss auch anfallende Sachverständigenkosten tragen (§ 5 I f aa) ARB).
 
Wir raten daher dringend an, über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für Verkehr nachzudenken.
 
Wir beraten Sie diesbezüglich NICHT und geben auch keine Empfehlungen hinsichtlich irgendwelcher Versicherungen!!
 
Rechtsanwälte
Stüwe & Kirchmann
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Fax: 02058 . 17 99 215
Web: www.RAStuewe.de