Der Kläger erlitt bei einem Unfall erhebliche Verletzungen, woraufhin er von seiner Unfallversicherung Invaliditätsleistungen begehrte. Diese lehnte Leistungen ab, weil die zur Begründung von Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung des rechten Beines nicht vorliege.
Danach verlangte der Kläger erneut eine ärztliche Bemessung seiner Invalidität. Dieses Verlangen wies der Versicherer mit der Begründung ab, dass eine Neubemessung der Invalidität ausscheidet, wenn es an einer vorangegangenen Feststellung der Invalidität dem Grunde nach fehlt. Der Kläger begehrt nun die gerichtliche Feststellung, dass die Unfallversicherung verpflichtet ist, auf ihre Kosten im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung einer Invalidität nach § 11 IV Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) die erforderliche Nachuntersuchung zu veranlassen. Das zunächst zuständige Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Auf die Berufung der beklagten Versicherung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der BGH hat nun über die Revision des Klägers zu entscheiden, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der BGH beabsichtigt, die Revision zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hatte die Revision zugelassen, da es der Auffassung war, dass der Auslegung von § 11 IV AUB 94 grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies trifft jedoch nicht zu. Nach § 11 IV AUB 94 sind Versicherungsnehmer und Versicherer berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Allein aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass eine erneute Bestimmung der Invalidität voraussetzt, dass bereits zuvor eine Invalidität festgestellt worden ist.
Nur wenn der Versicherer eine Invalidität festgestellt hat oder dieses Anerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, kann die dem Grunde nach feststehende Invalidität neu bemessen werden. Zumal die Neubemessung auch nur den Invaliditätsgrad betrifft. Weil dem Begehren des Klägers auf Neufestsetzung keine Erstfeststellung seiner Invalidität vorausging, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Revision des Klägers keine Aussicht auf Erfolg (BGH, IV ZR 271/06).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.