Dem betroffenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil er unter Einfluss von Amphetamin und Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hatte.
Die chemisch-toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab eine Konzentration von 1,1 ng/ml THC, von 11 ng/ml THC-Carbonsäure sowie von 13 ng/ml Amphetamin. Erweist sich jemand als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, kann ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt einem Kraftfahrer die Eignung, wenn er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert (ausgenommen Cannabis).
Der Antragsteller wollte hier im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherstellen, damit er bis zum Ausgang des Verfahrens erst einmal weiter am Straßenverkehr teilnehmen kann. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Antrag des Antragstellers statt. Dagegen legte die zuständige Behörde (Antragsgegner) Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag des Antragsteller zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird sich die Entziehungsverfügung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, wenn der Person, welche trotz der Einnahme von Amphetamin ein Kraftfahrzeug führt, der Führerschein zu entziehen ist.
Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist dabei nach der Wertung des Gesetzgebers unabhängig von der nachgewiesenen Konzentration im Blut gegeben. Der Betroffene muss daher Umstände darlegen, die ein Abweichen von diesem Regelfall rechtfertigen. Erst dann kommt eine Aufhebung der Entzugsverfügung in Betracht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1 S 187/07).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.