Führerschein - Beim Alkoholtest hat Polizei keine Narrenfreiheit

Autounfall Verkehrsunfall
30.01.20083455 Mal gelesen

In der närrischen Zeit macht die Polizei verstärkt Jagd auf Promillesünder. Schon wer mit 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft auffällt, dem drohen mindestens eine Geldbuße von 250 Euro, 4 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Wiederholungssünder müssen sogar mit dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen. Da ist es wichtig zu wissen, dass nicht jede Atemalkoholkontrolle gerichtlich verwertbar ist.

Nur wenn die Polizei die obergerichtlichen Bedingungen für ein gültiges Messverfahren einhält, darf der festgestellte Messwert  für eine Verurteilung zugrunde gelegt werden. So darf ein Autofahrer nicht aufgrund eines festgestellten Messresultates verurteilt werden, wenn die Polizei nicht vor der Messung eine zehnminütige Kontrollzeit eingehalten hat. Das Messergebnis liefert dann keinen hinreichend zuverlässigen Beweis für die Alkoholfahrt des Betroffenen. Der kann nämlich auch nach dem Anhalten noch etwas Alkoholisches zu sich genommen haben - und sei es auch nur in Form alkoholhaltigen Hustensafts oder Nasensprays. Zudem darf die erste Messung grundsätzlich nicht früher als 20 Minuten vor dem Trinkende passieren. In dieser Wartezeit von 20 Minuten kann die zehnminütige Kontrollzeit, in der der Betroffene unter ständiger Beobachtung der Gesetzeshüter stehen muss, aber enthalten sein.

Wichtig ist auch dass eine zweite Messung in einem Abstand von nicht mehr als 5 Minuten zur ersten Messung erfolgt und die zulässige Variationsbreite zwischen den Einzelmesswerten eingehalten ist. Natürlich muss das Messgerät im Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.

Es kann sich für Betroffene also lohnen, die Messung durch einen sachkundigen Anwalt überprüfen zu lassen. So ist schon manchem Alkotest vor der Justiz noch die Puste ausgegangen.


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Hinweis des Verfassers:
Der Beitrag nimmt Bezug auf BGHSt 46, 358; OLG Hamm, NZV 2005, 109 und OLG Bamberg vom 27.11.2007, VA 08, 31)