Nach Unfallflucht droht dem Täter die Entziehung der Fahrerlaubnis wenn der von ihm verursachte Fremd-Sachschaden bedeutend ist. Ein Schaden gilt in diesem Sinne als bedeutend wenn er 1.300 Euro und mehr beträgt. Bei der Berechnung dieser Wertgrenze können alle Kosten einfließen, die der Geschädigte als direkte Folge des Unfalls erlitten hat (Reparaturkosten, Abschlepp- und Bergungskosten, Umsatzsteuer und merkantiler Minderwert). Die Grenze des bedeutenden Schadens ist daher schnell erreicht. Oft sieht sich der Verdächtige in solchen Fällen dann mit dem Problem konfrontiert, dass seine Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren wegen dringenden Tatverdachts vorläufig entzogen wird.
Zulässig ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nur dann, wenn sicher ist, dass der Beschuldigte erkennen konnte, dass ein Fremdschaden oberhalb der Wertgrenze von 1.300 Euro entstanden ist. Angaben von Zeugen über einen lauten Knall reichen allein nicht aus, um zweifelsfrei von der subjektiven Erkennbarkeit der bedeutenden Schadenshöhe für den Beschuldigten auszugehen; insbesondere dann nicht, wenn dieser Schaden von der Polizei zunächst für erheblich niedriger gehalten wurde.
Es lohnt sich daher darauf zu achten wie Polizeibeamte, die den Unfall aufnehmen, den Schaden wertmäßig einschätzen. Liegt der im Polizeiprotokoll genannte Betrag deutlich unterhalb von 1.300 Euro ist bereits die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben. Anlass für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis besteht dann nicht. Es sei denn, es wird dargelegt dass der Beschuldigte weiterreichende Erkenntnismöglichkeiten gehabt hatte als der Polizeibeamte - was aber in der Regel nicht der Fall sein dürfte.
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Hinweis des Verfassers: Der Beitrag nimmt Bezug auf Entscheidungen des LG Hildesheim (Beschl. v. 13.04.2005, 1 Qs 8/05) und des LG Berlin (Beschl. v. 17.03.2005, 516 QS 59/05)