Konsum von Khat berechtigt zu Entziehung der Fahrerlaubnis!

Autounfall Verkehrsunfall
20.08.2012326 Mal gelesen
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat am 21.03.2012 entschieden, dass der Konsum von Khat nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und dem Konsument daher die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Der VGH hat somit die Entscheidung des OVG Münster bestätigt. Der Beschuldigte stützte sich in dem Rechtsstreit vor allem darauf, dass ihm allein durch die Einnahme von Khat eine Fahruntüchtigkeit nicht nachgewiesen sei. Dies entspricht jedoch bereits nicht dem Wortlaut des Gesetzestextes. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - von einer Ungeeignetheit auszugehen. Es wird bewusst nur auf die Einnahme und nicht dem tatsächlichen Wirkungsgefüge abgestellt. Zudem schienen in vorliegendem Fall auch keine Umstände vorliegend, welche ein Abweichen von diesem Regelfall rechtfertigen. Die Einnahme von Khat durch den Beschuldigten wurde nicht bestritten, somit findet die Regelannahme der Ungeeignetheit Anwendung.

 

Auch kann sich der Beschuldigte nicht wirksam darauf berufen, dass der Gesetzgeber eine differenzierte rechtliche Regelung für die Droge Khat vergaß, da das Gesetz kürzlich mehrere Änderungen durchlief, eine Neuregelung für Khat jedoch ausblieb. Die Droge Khat ist als Betäubungsmittel einzustufen, da u.a. eine nicht kalkulierbare Herabsetzung der Wachheit sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung nach Abklingen der aufputschenden Wirkung eintritt. Die Einbeziehung dieser Droge unter Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV ist daher nicht zu beanstanden, weshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ihre Gültigkeit beibehält.

 

Die Untauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges basiert allein auf der Einnahme der Droge, nicht auf dessen Wirkung.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.