Darf man mit Flip-Flops Auto fahren?

Autounfall Verkehrsunfall
24.06.200718190 Mal gelesen

Darf man mit Flip-Flops Auto fahren?


Diese Frage wird allsommerlich auf Grillpartys diskutiert und sie füllt ganze Blogs. Hintergrund ist, dass jeder Autofahrer nach §23 Absatz 1 der StVO für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich ist. "Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich (.), dass das Fahrzeug (.) sowie die Ladung und Besatzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet." In der Vergangenheit wurde wiederholt betont, dass unsorgfältig fährt, wer mit ungeeignetem Schuhwerk fährt. Barfußfahren verletzt allerdings die Sorgfaltspflichten des § 23 StVO nicht, wie ein aktuelles Urteil belegt. Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist weder nach §23 Abs. 1 Satz 2 StVO oder nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit einem Bußgeld sanktioniert. Das OLG Bamberg hat ein Urteil gegen einen LKW-Fahrer aufgehoben, der 50 EURO Bußgeld zahlen sollte, weil er in Socken gefahren war (OLG Bamberg, Beschluss v. 15.11.2006, AZ: 2 Ss OWi 577/06). Das OLG Celle gab in zweiter Instanz einem LKW-Fahrer Recht, nachdem ihn das Amtsgericht "wegen eine fahrlässigen Verstoßes gegen sonstige Pflichten des Fahrzeugführers" zu einer Geldbuße von 57,50 Euro verurteilt hatte (OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2007, Az: 322 Ss 46/07). Er hatte Birkenstocksandalen ohne Rückriemen getragen.


Im Bamberger Beschluss wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das naheliegende Bedürfnis eines Amtsgerichts, ein bestimmtes, als verkehrswidrig beurteiltes Verhalten zu unterbinden, die Ahndung ohne Tatbestand nicht stützen kann (Beschluss des BayObLG, DAR 1979, 45, auf den sich das OLG Bamberg bezieht).
In den Urteilsbegründungen wird jedoch betont: Hätte einer der beiden Fahrer einen "von der Rechtsordnung missbilligten Erfolg herbeigeführt", also Dritte geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt (§1 Abs. 2 StVO), wäre er strafrechtlich und bußgeldrechtlich zu belangen gewesen. Voraussetzung hierfür ist dann ein den Richter überzeugender kausaler Zusammenhang zwischen Schuhwerk und Unfall.


Auch die Frage, ob die Haftpflichtversicherung nicht für von Flip-Flop-Trägern verursachte Unfälle eintritt, ist nun vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geklärt: Sie zahlt beim Unfall - unabhängig vom Schuhwerk des Fahrers.
In der Pressemeldung vom 8.6.07 heißt es: "Die Leistung der KfZ-Versicherung ist nicht abhängig vom Schuhwerk. Die KfZ-Versicherung des Unfallverursachers zahlt natürlich immer- egal, ob der Verursacher Flip-Flops, High-Heels oder Knobelbecher trug." (mehr? http://gdv.de/Hauptframe/index.jsp?navi=themen. 8.6.2007)
Für Schäden am eigenen Fahrzeug kommt die evtl. abgeschlossene Vollkaskoversicherung auf. Voraussetzung hierfür ist, dass keine "grobe Fahrlässigkeit" vorliegt. Grundsätzlich ist die Regelung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft durchaus so zu verstehen, dass das Tragen von Flip-Flops vom Fahrer eines PKWs keine solche grobe Fahrlässigkeit darstellt. Da bei schwierigen Bremsmanövern bestimmte Sandalen oder sehr glatte Sohlen jedoch nach Expertenmeinung keinen ausreichenden Halt bieten, oder sich Schuhe mit Riemchen in der Pedalerie verfangen könnten, mag die Situation im Einzelfall von der Kasko-Versicherung anders gesehen werden. Es empfiehlt es sich in solchen Fällen vor längeren Stellungnahmen gegenüber der Versicherung den Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Wenig hilfreich ist es, wenn man bereits im Vorfeld schriftlich erklärt hat, dass man nicht wissen konnte, dass sich der Pantoffel unter dem Bremspedal verkeilen würde und man sich nur deshalb beim Fahren bücken musste usw.
Berufskraftfahrer sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ver-pflichtet, beim Fahren festes, den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen (BDVD 29, § 44 Abs. 2). Diese Vorgaben sind trotz der neuen Regelung, die sich auf PKW-Haftpflichtversicherungen bezieht, unbedingt auch bei gutem Wetter weiterhin einzuhalten.
PS.: Und wie ist es mit dem berühmten Gipsbein? Dieses wird nicht als Schuhwerk, sondern als körperlicher Mangel angesehen. Mit Gips sollte und darf man nicht Fahren (BayObLG, Beschluss vom 30.04.1986).