Mit 7 Punkten zum Idiotentest

Autounfall Verkehrsunfall
26.05.20071527 Mal gelesen

Verkehrssünder müssen zunehmend damit rechnen zur medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU) geschickt zu werden, obwohl das Punktekonto noch nicht voll ist.
Bisher war es so, dass eine Ordnungswidrigkeit nur dann zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Anordnung MPU im anschließenden Verfahren zur Neuerteilung führen konnte, wenn dadurch 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht wurden.



Eine Erweiterung in der Fahrerlaubnisverordnung erlaubt es den Behörden jetzt zur Klärung von Eignungszweifeln eine MPU - unabhängig vom Punktestand -auch dann anzuordnen, wenn jemand erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.



Bestätigt wurde diese Behördenpraxis vom Verwaltungsgericht München.
Dort ging es um einen Mann der binnen eines Jahres dreimal innerhalb geschlossener Ortschaft erheblich die erlaubte Geschwindigkeit missachtet hatte. Das Landratsamt ordnete daraufhin eine MPU an. Diese Anordnung befolgte der Mann aber nicht. Das Gericht hielt es für gerechtfertigt, dass ihm deshalb die Fahreignung abgesprochen wurde, obwohl die Verstöße insgesamt "nur" mit 8 Punkten zu bewerten waren, wofür nach dem Punktesystem nur eine Verwarnung vorgesehen ist.



Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stößt in dieses Horn.
Hier war ein 32 jähriger Familienvater zweimal bei einer erheblichen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwischt worden. Zumindest bei einem der beiden Verstöße kam erschwerend hinzu, dass es sich um eine bewusste rücksichtslose Übertretung gehandelt hat, denn der Verstoß geschah nachweislich aus Freude an der Beschleunigung und  aus Geltungsdrang.



In beiden Entscheidungen wird zumindest klargestellt, dass eine einmalige schwere Übertretung einer Verkehrsvorschrift keinesfalls für eine MPU ausreicht. Es muss sich schon um eine Häufung gleichartiger Verstöße innerhalb kurzer Zeit handeln oder es müssen besondere Gründe vorliegen, aus denen auf eine besondere Rücksichtslosigkeit des Kraftfahrers geschlossen werden kann.
Treffen diese Faktoren aber zusammen, beispielsweise bei einem erheblichen Tempoverstoß "aus Spaß" und einer kurz darauf folgenden erneuten Tempoüberschreitung können auch schon zwei Verstöße mit sieben Punkten zur Anordnung zur Anordnung einer MPU führen.


Die Behördenpraxis, die Entziehung der Fahrerlaubnis auch außerhalb des Punktesystems anzuordnen wird zunehmend schärfer. Das Argument, dass damit das bewährte Punktesystem mit seinem Maßnahmekatalog ausgehöhlt werde und nach der Bußgeldkatalogverordnung für erhebliche Verstöße ein Fahrverbot, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen ist, bleibt hinter dem vorgegebenen Interesse der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer zurück.

Es ist daher wichtiger denn je, Einträge im Verkehrszentralregister zu vermeiden.

 


Hinweis:
Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist Spezialist für Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht.
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.