PoliScan speed – Auswertrahmen als Kriterium einer möglichen Fehlzuordnung

PoliScan speed – Auswertrahmen als Kriterium einer möglichen Fehlzuordnung
12.01.20124329 Mal gelesen
Die Kritik am Messverfahren „PoliScan-speed“ hat durch einen Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe neue Nahrung erhalten. Das Gericht stellte fest, dass der vorgeworfenen Geschwindigkeitsmessung eines Autofahrers möglicherweise eine Fehlzuordnung des Messwertes zugrunde lag.

Der Auswertrahmen war nicht in plausibler Position abgebildet. Folgerichtig wurde der Betroffene von dem im Bußgelbescheid gemachten Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen.

Hintergrund für den Freispruch war die mittels eines Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung, dass die auf dem Messfoto eingeblendete Auswertschablone die "herstellerseitig zulässige Höchsthöhe" des Rahmens um 11 cm überschritten habe und die "Gründe für diese Diskrepanz anhand der zur Verfügung stehenden Messdatensätze nicht aufgeklärt werden konnten".

Wie sämtliche zur Verkehrsüberwachung verwendeten Messsysteme besitzt auch das Modell PoliScan speed der Firma Vitronic eine Zulassung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB). Grundlage dieser Zulassung ist die Anwendung des Messgerätes gemäß der vom Hersteller herausgegebenen Gebrauchsanweisung. Wird somit eine Abweichung von den in der Gebrauchsanweisung beschriebenen Vorgaben festgestellt, kann nicht mehr von einem zulässigen Messverfahren ausgegangen werden.

Die Gebrauchsanweisung von PoliScan speed gibt als Kriterien einer als Beweismittel verwertbaren Messung u.a. folgendes vor:

  • Innerhalb der Auswertschablone müssen sich (bei Frontmessung) ein Vorderrad oder das Kennzeichen eines Fahrzeugs - zumindest teilweise - befinden.
  • Innerhalb des Rahmens der Auswertschablone dürfen weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, nicht zu sehen sein.
  • Die Unterseite des Rahmens muss sich unterhalb der Räder befinden.

Andernfalls ist das Bild als Beweismittel zu verwerfen.

Für Messungen, die noch nicht mit der neuen Software-Version 1.5.5. durchgeführt wurden (Altfälle) hat der Hersteller Vitronic in Abstimmung mit der PTB zusätzlich verschärfte Kriterien einer gültigen Messung benannt:

  • Das Kennzeichen des Fahrzeugs muss sich vollständig im Auswertrahmen befinden oder Teile des Kennzeichens und des dem Messgerät zu zuwandten Scheinwerfers müssen sich im Auswertrahmen befinden.

Gemäß der aktuellen Ausgabe der Gebrauchsanweisung, welche der neueste Fassung der PTB Zulassung (4. Neufassung) zugrunde liegt, muss die Rahmenbreite des Auswertrahmens mindestens 40 cm betragen.

Ab der Version 3.2.4 wird die Mindestbreite des Auswertrahmens 80 cm betragen, so dass sichergestellt ist, dass hiervon immer Teile des vorderen Kennzeichens oder Teile des Frontscheinwerfers erfasst werden. 

Die perspektivische Höhe der Auswertschablone muss 1 m betragen.

Als korrektes Maß für die physikalische  Höhe des Rahmens gilt zwischen 80 und 95 cm (bei allen Softwareversionen mit der Hauptversionsnummer 1.XX) und konstant 1 m (bei allen Softwareversionen mit der Hauptversionsnummer 3.XX).

Mit perspektivischer Höhe ist die Verzerrung gemeint, die dadurch entsteht, dass in das Beweisfoto ein zweidimensionaler Rahmen eingeblendet wird, der eine dreidimensionale Verkehrssituation darstellt. Ober- und Unterkante des Rahmens verlaufen deshalb im Bild optisch nicht parallel zueinander.

Dies stellt Sachverständige vor das Problem die genaue Rahmenhöhe zu ermitteln. An welcher Stelle des Auswertrahmen ist das Maß abzugreifen, zählt auch die Dicke der Rahmenlinien zum Höhenmaß, wie kann die perspektivische Verzerrung des abgebildeten Fahrzeugs berücksichtigt werden?

Der Sachverständige Herr Dipl-Ing. Roland Bladt hat diese Problematik in einem in DAR veröffentlichten Beitrag dankenswerter Weise beleuchtet und eine Berechnungsmethode für die zuverlässige Ermittlung der physikalischen Rahmenhöhe und Rahmenbreite vorgestellt, die er zugleich als praktikablen Vorschlag für eine einheitliche Vorgehensweise bei der gewissenhaften Bestimmung dieses Auswertkriteriums verstanden wissen möchte.

Bladt plädiert dafür, eine Messung nicht mehr zu verwerten, wenn sich nach der vorgestellten Berechnungsmethode eine Abweichung der Rahmenhöhe von   /- 3% zu dem vom Hersteller vorgegebenen Wert ergibt.

Demnach wäre die Verwertung des Messfotos als Beweismittel noch in Ordnung, wenn die physikalische Höhe des Auswertrahmens mindestens 77 cm und maximal 98 cm beträgt (bei Softwareversionen 1.XX) oder zwischen 97 cm und 103 cm (bei den Softwareverscionen 3.XX).   

 

Betroffene, die Zweifel an der Korrektheit des ihnen vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes hegen, sollten in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt die umfängliche Überprüfung der Messung mit PoliScan speed auf alle möglichen Fehlerquellen in Erwägung ziehen. Dem Sachverständigen sind sämtliche Messunterlagen sowie die gesamte Messreihe zur Verfügung zu stellen.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf das Urteil des AG Karlsruhe vom 12.7.2011, Az. 7 OWi 460 Js 14650/11) sowie den Aufsatz "Auswertkriterien zu PoliScan speed" von Dipl-Ing. Roland Bladt, Hohenahr in DAR 2011, S. 754 ff.

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt bundesweit Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren, weitere Infos: www.cd-recht.de