Totalschaden beim Verkehrsunfall

Autounfall Verkehrsunfall
28.04.2011 771 Mal gelesen
Ein Überblick über die Kategorien des Totalschadens mit Handlungsempfehlungen

in Totalschaden tritt nach einem Verkehrsunfall sehr viel öfter auf als man zunächst denkt. Das liegt an der Formel, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Totalschadens vom Reparaturschaden entwickelt worden ist.

Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist wiederum der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Hierzu ein kleines Beispiel:
Reparaturkosten                             € 5.000,-
Wiederbeschaffungswert             € 10.000,-
Restwert                                            € 6.000,-

In dem Beispiel sind die Reparaturkosten also viel niedriger als der Wiederbeschaffungswert  Trotzdem liegt ein Totalschaden vor, da der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) mit € 4.000,- niedriger ist als die Reparaturkosten.

 Die Totalschadensfälle werden nun wiederum in drei Kategorien eingeteilt:

  1. Die Reparaturkosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert.
  2. Die Reparaturkosten liegen zwischen 100% und 130% des Wiederbeschaffungswerts.
  3. Die Reparaturkosten sind höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts.

 Beachte: Hier zählt allein der Wiederbeschaffungswert, nicht der Wiederbeschaffungsaufwand.

 1. Kategorie:  Reparaturkosten 100%

 In unserem Beispiel fällt der Totalschaden in die Gruppe 1. In diesen Fällen ist die Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis (also ohne eine Reparatur) ohne weiteres möglich. Es werden die vollen Reparaturkosten ersetzt, wenn das Fahrzeug

-         im verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand
-         über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten

weiter genutzt wird.

Wenn man dagegen das Fahrzeug sofort nach dem Unfall verkauft, entschädigt die Versicherung hier nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Sie belässt es dann in unserem Beispiel also bei den € 4.000,-.

2. Kategorie:  Reparaturkosten zwischen 100% und 130%

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen (also in unserem Beispiel bei Reparaturkosten bis zu € 13.000,-), zahlt die Versicherung zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand (in unserem Beispiel € 4.000,-).

Auch hier kann der Geschädigte die vollen Reparaturkosten bekommen, allerdings muss er dann den Nachweis führen, dass der Schaden

-         vollständig
-         sach- und fachgerecht und
-         nach den Grundlagen des Sachverständigengutachtens

repariert worden ist. Der Nachweis wird in aller Regel durch die Vorlage der Reparaturrechnung erbracht.

Wenn der Wagen nicht repariert oder verkauft wird, zahlt die Versicherung wieder nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

3. Kategorie:  Reparaturkosten über 130%

Hier hat der Geschädigte kein Wahlrecht mehr. Er erhält hier nur den Wiederbeschaffungsaufwand (im Beispiel € 4.000,-).

Er kann leider auch nicht auf den Betrag oberhalb von 130% verzichten. Dies geht selbst dann nicht, wenn er die Reparatur vollständig nach dem Gutachten durchgeführt hat. Es verbleibt hier immer beim Wiederbeschaffungsaufwand