4 Wochen Prüffrist für Versicherung nach Unfall

4 Wochen Prüffrist für Versicherung nach Unfall
11.03.20117805 Mal gelesen
Wer nach einem unverschuldeten Unfall meint, die gegnerische Versicherung zahlt prompt ohne "wenn und aber", irrt. Trotz eindeutiger Haftung wird der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine sog. Prüffrist zugebilligt.

Prüffrist von 4 Wochen: Das OLG München vertritt in seinem Urteil vom 29.07.2010 - Az: 10 W 1789/10 - die Auffassung, dass die Dauer der Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers vor der Unfallschadenregulierung zwar von der Lage des Einzelfalles abhängig ist, in der Regel aber maximal vier Wochen beträgt. Da auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen ist, sind auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen. Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer dieser Prüffrist, weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben. Die Prüffrist wird erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchschreibens in Lauf gesetzt.

Auswirkungen für die Praxis: Die schleppende Regulierung von Unfällen wird zunehmend zum Ärgernis für die Geschädigten, dass trotz der vom OLG München herausgehobenen verbesserten technischen Möglichkeiten der Kommunikation, Unfallregulierungen teilweise über das erträgliche Maß hinaus geschleppt werden. Es kann von dem Schädiger und seinem Versicherer erwartet werden, alles Notwendige und Mögliche zu tun, die Schadensabwicklung zu beschleunigen. Wenn Versicherer große Verwaltungsapparate aufbauen und hierbei dazu übergehen, sämtliche per Fax an den zuständigen Sachbearbeiter gerichtete Post über Umwege von Poststellen zu diesen zu leiten und damit zu erreichen, dass der Sachbearbeiter in machen Fällen erst zwei Wochen später erreicht wird, so kann dies nicht zulasten des Geschädigten gehen, der nicht nur an einer schnellen Regulierung interessiert, sondern oft auch auf sie wirtschaftlich angewiesen ist. Dennoch wird der Praktiker zu beachten haben, dass die Prüffristen von verschiedenen Gerichten unterschiedlich gesehen werden. Mit der Kalkulation einer sechswöchigen Prüfungsfrist dürfte der Klägeranwalt insoweit auf der sicheren Seite sein, jedenfalls wenn diese Frist mit einem schlüssigen Anspruchsschreiben in Lauf gesetzt wurde. Hat der Haftpflichtversicherer allerdings den Anwalt darum ersucht, die Ermittlungsakte zur Verfügung zu stellen, so kann der Anwalt bei Annahme dieses Auftrages naturgemäß nur dann vorab klagen, wenn er deutlich darauf hingewiesen hat, dass der Verzug des Versicherers nicht davon abhängig sein kann, wann dem Wunsch nach Akteneinsicht seitens der Ermittlungsbehörde entsprochen wird.

Rechtsschutz für Klage vor Ablauf der Prüffrist? Die Prüffrist hat unmittelbare Auswirkungen auf den Anspruch auf Kostenzusage durch den Rechtsschutzversicherer: Solange die gegnerische Versicherung "prüfen" darf, wir die Rechtsschutzversicherung für ein beabsichtigtes Klageverfahren keine Kostenzusage erteilen, da das Risiko besteht, dass die Klage abgewiesen wird, weil zu "früh" geklagt worden ist. Geschädigte, die anwaltlich vertreten werden, entwickeln bei schleppenden Regulierungen teilweise einen Groll gegen den eigenen Anwalt, der "nicht in die Spur kommt". Denken Sie daran: Ihr Anwalt muss "Grünes Licht" vom Rechtsschutzversicherer erhalten, sonst droht für Sie eine Kostenfalle. Lassen Sie sich vom Anwalt die Gründe erläutern, warum (noch) keine Klage eingereicht wird. Häufig hat das "Zuwarten" des Anwaltes berechtigte Gründe.

Denken Sie daran.

Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durch setzen können.

Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?

Urteil in Stichworten

Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann unverhältnismäßig sein, wenn seit der Tat acht Monate vergangen sind, und der Fahrer seitdem ohne Beanstandung unterwegs war, so das Landgerichts Saarbrücken. Ein Lkw-Fahrer war dringend verdächtig, bei einem Überholvorgang einen anderen Lkw gerammt und dann Unfallflucht begangen zu haben. Erst nach Monaten erging der Beschluss des Amtsgerichts, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen würde. Dem widersprach in zweiter Instanz das Landgericht Saarbrücken: Das Unfallgeschehen sei bekannt gewesen - Nachermittlungen seien nicht notwendig gewesen. Trotzdem habe es sieben Monate gedauert, bis die Staatanwaltschaft den Antrag auf vorläufige Entziehung gestellt und acht Monate, bis das Amtsgericht dieses auch beschlossen habe. In den Monaten zwischen dem Unfall und dem Beschluss des Amtsgerichts habe der Angeklagte unbeanstandet und ohne negativ aufzufallen am Straßenverkehr teilgenommen. Das heiße, es bestünden keine dringenden Gründe mehr, dem Lkw-Fahrer seinen Führerschein endgültig zu entziehen. Eine vorläufige Entziehung sei damit aber unverhältnismäßig.

Blitzerbild schlecht

Beweisfotos von Blitzampeln sind teilweise nicht verwertbar: Die Qualität der Blitzfotos ist oft so schlecht, dass eine Überführung des Verkehrssünders der Behörde misslingt. Wer ohne anwaltliche Vertretung zahlt, hätte sich das Geld sparen können, denn regelmäßig stellt die Behörde das Verfahren nur bei anwaltlicher Vertretung ein. Sie sind nicht verpflichtet, auf dem Anhörungsbogen Angaben zum Fahrer zu machen. Mein Empfehlung: Füllen Sie den Anhörungsbogen erst gar nicht aus.

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