Geschwindigkeitsmessung: Fehlerquelle bei Messung mit Laser aus dem Fahrzeuginnern aufgedeckt

Geschwindigkeitsmessung: Fehlerquelle bei Messung mit Laser aus dem Fahrzeuginnern aufgedeckt
06.03.201110039 Mal gelesen
Häufig kommen bei der Jagd auf Temposünder Hand-Lasermessgeräte zum Einsatz. Doch kann die Zuordnung des Messergebnisses zum richtigen Fahrzeug problematisch sein. Die aktuelle Studie eines Sachverständigenbüros verdeutlicht dies an einem weiteren Beispiel.

Schon häufig wurde von Verkehrsanwälten und Automobilclubs kritisiert, dass die Polizei für Geschwindigkeitsmessungen Lasermessgeräte ohne Fotodokumentation einsetzt. Denn dies erschwert dem Betroffenen eines Bußgeldbescheids die nachträgliche Überprüfung der Richtigkeit der Messung mit den gängigen" Laserpistolen" wie Riegl LR90 - 235/P, Riegl FG21-P oder Jenoptik LaserPatrol. Rechtsstaatlich gesehen ist dies eigentlich ein untragbarer Zustand; vor allem, wenn man bedenkt, dass die Rechtsfigur des "standardisierten Messverfahrens" zu Lasten der Betroffenen praktisch zu einer Umkehr der strafprozessualen Beweislast geführt hat:

Sind vor der eigentlichen Messung die vorgeschriebenen Gerätetests durchgeführt worden (Selbsttest, Displaytest, Null-Messung und Kontrolle der Visiereinrichtung) kann die Justiz bei Verwendung eines bauartzugelassenen und im Tatzeitpunkt geeichten Geräts ohne Weiteres von der Korrektheit und Verwertbarkeit der Messung ausgehen. Der Verzicht auf die technisch leicht mögliche Integration von Digitalkameras in Laserpistolen damit der Messvorgang auch visuell dokumentiert wird, macht deutlich, dass es den Behörden und dem Gesetzgeber mehr an der Erfüllung der Ordnungsaufgabe Überführung vermeintlicher Verkehrssünder gelegen ist als an der Wahrung der Rechte der beschuldigten Verkehrsteilnehmer und ihres berechtigten Interesses an umfassender Aufklärung des Tatvorwurfs. Und das, obwohl der Bundesgerichtshof unmißverständlich klarstellt: Jeder Betroffene hat einen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden.          

Auch von mir wurde schon des Öfteren darüber berichtet, dass bei der Verwendung von Hand-Lasergeräten Situationen denkbar sind, in denen aufgrund von Handhabungsmängeln des Messpersonals oder aufgrund von Gegebenheiten der Messörtlichkeit berechtigte Zweifel am Messergebnis, insbesondere an der Zuordnungssicherheit, angezeigt sein können.

Aktuell weist eine interessante Untersuchung des Münsteraner Ingenieurbüros Schimmelpfennig und Becke von Dr. Tim Hoger (veröffentlicht in DAR 2/2011, S. 105ff.) darauf hin, dass es bei gängigen Messung mit einer Laserpistole aus einem PKW heraus, zu Fehlmessungen kommen kann, wenn die Messung durch die Seiten- oder Heckscheibe erfolgt ist. Die gleiche Problematik sei zu erwarten, wenn der Messbeamte etwa durch die Glasscheibe eines Gebäudes (bspw. Bushaltestelle) misst. In wissenschaftlichen Versuchen, die in Zusammenarbeit mit der Polizei Münster erfolgt waren, konnte Hoger nachweisen, dass bei der Transmission eines Laserstrahls durch eine Scheibe eine Art "Knickstrahreflexion" entsteht, die in Verbindung mit einem zweiten PKW eine Fehlzuordnung des Messwertes zur Folge haben kann.

Das Ergebnis seiner Experimente lässt Dr. Hoger drei Forderungen aufstellen:

  • Das Lasermessgerät sollte durch ein Dreibeinstativ sicher fixiert  werden.
  • Messungen durch Scheiben sollten unterlassen werden.
  • Messungen aus dem Fahrzeuginnern sollten nicht ohne bildliche Dokumentation erfolgen

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist überwiegend im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig und verteidigt bundesweit Menschen, denen ein Delikt oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Nähere Infos: www.cd-recht.de