Volkswagen Abgasaffäre: Ein Überblick über die Rechte der Autofahrer

Volkswagen Abgasaffäre: Ein Überblick über die Rechte der Autofahrer
25.10.2016193 Mal gelesen
Grundsätzlich stehen den betroffenen Fahrzeugbesitzern Gewährleistungsrechte dann zu, wenn ihr Fahrzeug einen Mangel aufweist. Aufgrund des Einsatzes einer nzulässigen „Schummelsoftware“ entspricht das Fahrzeug weder der üblichen Beschaffenheit noch ist es für die gewöhnliche Verwendung geeignet.

Grundsätzlich stehen den betroffenen Fahrzeugbesitzern Gewährleistungsrechte dann zu, wenn ihr Fahrzeug einen Mangel aufweist. Aufgrund des Einsatzes einer unzulässigen "Schummelsoftware" entspricht das Fahrzeug weder der üblichen Beschaffenheit noch ist es für die gewöhnliche Verwendung geeignet und ist damit mangelbehaftet.

 

Voraussetzung für die Durchsetzung von Gewährleistungsrechten ist jedoch, dass der Händler als Vertragspartner des Käufers zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung erhält. Erst nach gescheiterter Nacherfüllung kann der Käufer sodann weitere Rechte geltend machen.  Der Gesetzgeber geht in der Regel zwar von einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung nach Ablauf von zwei Versuchsmöglichkeiten aus (§ 440 S.2 BGB), jedoch bedeutet dies in der Praxis nicht, dass der Verkäufer zwangsläufig einen zweiten Nachbesserungsversuch hat. Dieses dürfte insbesondere dann ausscheiden, wenn der Käufer bereits eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

 

Gewährleistungsrechte auf zwei Jahre beschränkt

 

Im Falle des tatsächlichen Scheiterns, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ebenso könnten sich für VW-Käufer weitere Schadenspositionen ergeben, etwaig wegen verauslagter Mietwagenkosten. Zu beachten ist, dass sämtliche Gewährleistungsrechte des Anspruchsinhabers grundsätzlich nachzwei Jahren, beginnend mit Ablieferung des Fahrzeuges, verjähren können. Bei Kauf eines Gebrauchtwagens kann die Verjährung auf ein Jahr verkürzt sein.  

Aufgrund der Nacherfüllungsmöglichkeit zunächst kein Rücktrittsrecht  

Das Landgericht Bochum hatte eine sehr frühe Klage eines VW Kunden auf Rückabwicklung zurückgewiesen. Unter anderen heißt es in der damaligen Entscheidung, dass im Rahmen der Pflichtverletzung, die die Beklagte gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB treffen muss, zu berücksichtigen, dass sie selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeugs angeboten werden. Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel hierzu zur Verfügung stellt. Es sei dem klagenden Autofahrer zuzumuten, die Durchführung der mit dem (Kraftfahrbundesamt (KBA) abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. Darüber hinaus sei von einer Geringfügigkeit auszugehen: "Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a. a. O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von nur knapp 1% des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04)" LG Bochum ( I-2 O 425/15)

  

Rücktritt nunmehr möglich: Zunehmend käuferfreundliche Tendenz der Gerichte

Die vom Landgericht Bochum angenommene Ansicht wird in neueren Urteilen nicht bestätigt. So hat das Landgericht Braunschweig (4 O 202/16) in seiner aktuellen Entscheidung klargestellt, dass es sich gerade nicht um einen unerheblichen Mangel handele. Die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werde könne, spreche gegen eine Unerheblichkeit, so dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zustehe. 

 

Auch nach der Entscheidungen des Landgerichts Krefeld (Az. 2 O 83/16) ist der Käufer eines vom VW Abgasskandal betroffenen PKW ohne Fristsetzung berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Nach Ansicht der Richter sei im zu entscheidenden Fall eine Nachbesserung gemäß unzumutbar gewesen. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktritts hat das Landgericht Krefeld als gegeben erachtet und den Rücktritt gebilligt. Das Gericht sah eine Frist zur Nachbesserung als entbehrlich an, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht absehbar war, ob die angekündigte Softwareverbesserung erfolgreich und ohne negative Folgen für Kraftstoffverbrauch und Motorleistung sein werde.

 

Die Urteile unterstreichen die positive und verbraucherfreundliche Tendenz der "Abgas-Entscheidungen" deutscher Zivilgerichte. Nachdem das Landgericht Bochum im März 2016 zunächst zugunsten eines VW Händlers entschied und die Nachbesserungsmöglichkeit zum damaligen Zeitpunkt für unzumutbar hielt, dürften die neuen Entscheidungen (so auch LG München I vom 14.04.2016 und LG Lüneburg vom 02.06.2016) eine klare Grenze für die Nachbesserung gesetzt haben.

 

Käufer müssen Verjährung beachten

 

Betroffenen ist zu empfehlen, einen spezialisierten Fachanwalt um die Einschätzung ihrer Chancen zu bitten. Aufgrund der möglichen Verjährung der Gewährleistungsrechte, sollten sich Käufer schnellen Rat suchen.

 

Für Rückfragen und zur Vereinbarung eines Erstberatungsgesprächs stehen Ihnen die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei baum reiter & collegen telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Im Falle des Vorliegens einer Rechtschutzversicherung stellt die Kanzlei gerne eine kostenfreie Deckungsanfrage bei der Versicherung.