Architekten müssen mehrere Sanierungswege ausarbeiten

Schwere Schlappe für die Commerzbank
29.01.202119 Mal gelesen
Neben dem Entwerfen von Bauwerken und städtebaulichen Anlagen umfasst das Tätigkeitsfeld von Architekten, die Planung und Überwachung des Baus. Dabei müssen ...

Neben dem Entwerfen von Bauwerken und städtebaulichen Anlagen umfasst das Tätigkeitsfeld von Architekten und Architektinnen, die Planung und Überwachung der Ausführung des Baus. Dabei werden gestalterische, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte berücksichtigt. Außerdem erstellen sie Sanierungskonzepte für bereits bestehende Bauwerke. Bei der Erstellung dieser Sanierungskonzepte können sich bestimmte Verpflichtungen ergeben.

 

In einem, am Landgericht Flensburg, entschiedenen Fall wurde ein Architekt mit der Sanierung eines Daches beauftragt. Das Sanierungskonzept sah für die im Gebäude gegebene Entwässerungssituation keine Veränderung vor. Aufgrund drohender technischer Nachteile im Falle der Beibehaltung der Entwässerung hätte der Architekt jedoch einige Veränderungen erwägen müssen.

 

So entschied das LG Flensburg in seinem Urteil vom 7. Februar 2020 (Az.: 2 O 14/17), dass Architekten, die beim Bauen im Bestand (Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden wie z. B. Instandsetzung, Umbau, Erweiterungsbau) mit der Vorplanung beauftragt sind, neben einem Sanierungskonzept auch weitere Alternativen aufzeigen und dem Bauherren/der Bauherrin die damit verbundenen Vor- und Nachteile erklären müssen.

 

Für den Fall, dass Sie sich als Architekt/-in oder als Bauherr/-in in solch einer Situation befinden, rufen Sie uns gerne in unserer Kanzlei unter der Nummer 04202/ 6 38 37 0 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir überprüfen für Sie, welche Rechte Ihnen zustehen und welche Verpflichtungen Ihren Vertragspartner treffen. Gegebenenfalls kann Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann den Rechtsweg für Sie eröffnen.