Architektenrecht - Einschränkung der sog. Sekundärhaftung bei Teilbeauftragung

Architektenrecht
21.09.20092366 Mal gelesen
Ganz allmählich scheint sich die Ausuferung der Architektenhaftung etwas zu beruhigen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.07.2009 die sog. Sekundärhaftung des nur planenden Architekten eingeschränkt.
 
Mit der Sekundärhaftung soll das vertragswidrige Verhalten des Architekten sanktioniert werden, der eigene Fehler am Architektenwerk erkennt, diese aber vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht gegenüber seinem Auftraggeber offenbart, so dass seine eigene Inanspruchnahme zunächst leerläuft. Hierzu hatte die Rechtsprechung festgestellt, dass der Architekt als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel ebenso schulde wie auch die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich hieraus ergebenden Rechtslage. Auch wenn dies dem Eigeninteresse des Architekten zuwider liefe, gebiete es doch die ihm vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Rechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen könne.
 
Nachdem der zuständige 7. Zivilsenat des BGH bereits im Jahre 2001 auf die besondere Bedeutung der Leistungsbilder Objektüberwachung und Objektbetreuung wegen der hieraus erwachsenden Betreuungspflichten als Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten hingewiesen hatte, wird nunmehr klargestellt, dass der allein mit der Grundlagenermittlung innerhalb der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 HOAI beauftragte Architekt dem Bauherrn nicht im Wege der Sekundärhaftung haftet.  Im Gegensatz zur Vollbeauftragung habe der nur teilweise beauftragte Architekt keine derartige zentrale Stellung am Baugeschehen inne, die eine Haftungsverschärfung rechtfertige. Da der nicht mit der Vollarchitektur betraute Architekt mit der tatsächlichen Errichtung des Bauwerks nicht befasst sei, stehe er anderen Fachplanern oder dem Bauunternehmer und deren Haftung gleich (BGH, Urteil vom 23.07.2009, AZ. VII ZR 134/08).  
 
 
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