OLG Köln: Verbraucher kann Architektenvertrag widerrufen

SMNG
04.09.20171254 Mal gelesen
Private Bauherren (Verbraucher) können einen bereits abgeschlossenen Architektenvertrag unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen.

Ausgangslage:

Bauherren, die einen Architektenvertrag abgeschlossen haben, stellen sodann häufig fest, dass ihre Vorstellungen über die Abwicklung des Bauvorhabens erheblich von denjenigen des Architekten abweichen. Trotzdem wagen es diese Bauherren oft nicht, sich durch eine Kündigung des Vertrages von ihrem Architekten zu trennen, da sie erhebliche Mehrkosten befürchten (Stichwort: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen).

Die Entscheidung des OLG Köln:

Diesen Bauherren kann, sofern sie Verbraucher sind, eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln zum Widerruf von Architektenverträgen helfen:

Wird der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, kann der Bauherrn diesen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Diese recht kurze Frist beginnt aber nur bei ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Architekten zu laufen.
(OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 - 16 U 153/16)

Bedeutung für Verbraucher:

Ein Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen kommt in der Praxis häufig vor. Nach der zitierten Entscheidung genügt es, wenn nur der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Architekten abgibt.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wird der Architekt in den seltensten Fällen vorgenommen haben.

Folge: Der Verbraucher kann in solchen Fällen auch noch nach mehreren Monaten den Vertrag widerrufen, wenn er merkt, dass es mit diesem Architekten nicht funktioniert. Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsabschluss.

Nicht vorschnell widerrufen!

Achtung: Anders als bei Kreditverträgen sollte diese Widerrufsmöglichkeit nicht vorschnell als "Widerrufsjoker" benutzt werden. Das Für und Wider ist sorgfältig und mit Blick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs abzuwägen. Verbraucher sollten bedenken, dass sie bspw. nach einem Widerruf die Planung des Architekten auch nicht nutzen dürfen. Ein Widerruf sollte also eher dann in Betracht gezogen werden, wenn ohnehin keine verwertbare Planung des Architekten vorliegt.

Hinweis für Architekten:

Für Architekten ist diese Rechtsprechung vielleicht ein weiteres Argument, auf eine schriftliche Beauftragung durch ihre Bauherren zu drängen. Denn im Rahmen eines schriftlichen Vertrages kann man auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen. Dann kann der Architekt sicher sein, dass nach Ablauf von 14 Tagen kein Widerrufsrecht des Verbrauchers mehr besteht.

Beste Grüße aus Köln
Andreas Schmidt