Rechtliche Verantwortlichkeiten von Architekten im Baurechtskontext
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Haftung des Architekten im Baurecht, einschließlich des Zurückbehaltungsrechts und der vorrangigen Haftung des Bauunternehmers. Professionelle Rechtsberatung.
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Architekten müssen mehrere Sanierungswege ausarbeiten
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Neben dem Entwerfen von Bauwerken und städtebaulichen Anlagen umfasst das Tätigkeitsfeld von Architekten, die Planung und Überwachung des Baus. Dabei müssen ...
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OLG Köln: Verbraucher kann Architektenvertrag widerrufen
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Private Bauherren (Verbraucher) können einen bereits abgeschlossenen Architektenvertrag unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen.
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Der mit der Planung beauftragte Architekt trägt allein das Risiko der Auswahl der Konstruktion
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OLG Celle: Architekt kann Risiko des Mißlingens nicht auf Auftraggeber verlagern, indem er diesen vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht
Architektenrecht - Einschränkung der sog. Sekundärhaftung bei Teilbeauftragung
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Ganz allmählich scheint sich die Ausuferung der Architektenhaftung etwas zu beruhigen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.07.2009 die sog. Sekundärhaftung des nur planenden Architekten eingeschränkt.
Mit der Sekundärhaftung soll das vertragswidrige Verhalten des Architekten sanktioniert werden, der eigene Fehler am Architektenwerk erkennt, diese aber vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht gegenüber seinem Auftraggeber offenbart, so dass seine eigene Inanspruchnahme zunächst leerläuft.