Morddrohung gegen Vorgesetzten rechtfertigt auch bei Schuldlosigkeit fristlose Kündigung

Arbeitsrecht Kündigung
03.07.201724 Mal gelesen
(03.07.2017) Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit seiner Berufungsentscheidung vom 08.06.2017 zum dortigen Aktenzeichen 11 Sa 823/16 über einen Sachverhalt zu befinden gehabt, in dem ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten mit dem Leben bedroht hat.

Hier sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wegen der Schwere der Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, auch wenn der Arbeitnehmer wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit schuldlos gehandelt hat.

Im vorliegenden Fall war der Kläger seit 1988 bei dem beklagten Land im Landeskriminalamt angestellt. Im Jahr 2012 kam es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu einem Streit, da der Kläger vorgetäuscht hatte, dazu berechtigt gewesen zu sein, Wahlplakate für die Personalratswahl am dienstlichen Kopiergerät anzufertigen. Als der Kläger durch seinen Vorgesetzten aufgefordert wurde, die entstandenen Kopierkosten zu tragen, erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Nötigung, wurde im Folgenden aber selbst wegen Betruges verurteilt.

Das beklagte Land kündigte dem Kläger am 13.01.2015 fristlos wegen Bedrohung seines Vorgesetzten. Der Kläger bestritt die Bedrohung und erhob Kündigungsschutzklage, die durch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht abgewiesen worden ist.

Nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme kam das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "ich stech Dich ab" bedroht habe. Der Vorgesetzte hat den Kläger an der leicht zu identifizierenden Stimme und Sprechweise erkannt. Zudem hatte der Kläger als Mitarbeiter Zugriff zur dienstlichen Mobilnummer des Vorgesetzten.

Auf Grund der ernsthaften Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger ist eine Weiterbeschäftigung dem beklagten Land nicht zumutbar, auch wenn die Bedrohung wegen einer gegebenenfalls eingeschränkten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos begangen wurde. Die Pflichtverletzung liegt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Nr. 22/17 vom 08.06.2017)