Scheinselbständigkeit in der Arztpraxis - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stoppt Beitragsforderung über 52.000,00 EUR

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10.04.20093168 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 03.03.2009 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die aufschiebende Wirkung unseres Widerspruchs gegen eine Beitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover von 52.000,00 EUR angeordnet.

Betroffen war eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die je eine Diplompsychologin und eine Diplompädagogin in ihrer Praxis unregelmässig auf Honorarbasis für bestimmte Behandlungen und Therapien eingesetzt hatte. Die Terminvergabe erfolgte nach den Wünschen der beiden Mitarbeiterinnen an Tagen, die sie selbst festlegten. Sofern Patienten nicht erschienen, fielen die Termine ohne Vergütung aus. Sie zahlten anteilige Praxiskosten, die über ein reduziertes Honorar abgerechnet wurden. Beide sind noch für weitere Ärzte tätig und behandeln jeweils in eigener Praxis auch eigene Patienten. Das Sozialgericht Hannover hatte zunächst der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und die Mitarbeit in der Praxis der Ärztin als abhängige Beschäftigung qualifiziert. Das LSG hob den Beschluss des Sozialgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid an. Das bedeutet, dass die Beitragsforderung vorläufig bis zur abschließenden Klärung im sog. Hauptsacheverfahren nicht zu bezahlen ist. Grundsätzlich sind Beitragsbescheide der Sozialversicherungsträger zwar sofort vollziehbar. D.h. eine Beitragsforderung ist auch dann sofort zu begleichen, wenn der Beitragsschuldner gegen den Bescheid Widerspruch und Anfechtungsklage erhebt. Die Rechtsmittel gewähren in der Regel keinen Aufschub. Erweist sich ein Bescheid jedoch bereits bei summarischer Prüfung als offenkundig rechtswidrig oder spricht zumindest mehr für als gegen einen Erfolg des Widerspruchs oder der Klage, kann das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung anordnen. Von dieser Möglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, B.v. 03.03.2009, L 4 KR 64/09 B ER

 

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