Scheinselbstständigkeit – Jugendhilfe - Sozialpädagogische Familienhilfe - Sind Familienhelfer selbständig oder abhängig beschäftigt?

Arbeit Betrieb
22.11.20099798 Mal gelesen
In der Sozialpädagogischen Familienhilfe, ist es üblich, dass Träger der freien Jugendhilfe und auch Jugendämter freie Mitarbeiter (Honorarkräfte) einschalten. Sie erhalten Einzelaufträge für pädagogische Leistungen. Abgerechnet wird nach Zeitaufwand.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält diese Honorartätigkeiten zum Teil für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter daneben noch für andere Auftraggeber tätig sind oder sogar eigene Praxen, z.B. als Heilpraktiker oder Psychologen betreiben. Werden die Entscheidungen der Versicherungsträger rechtskräftig, entstehen u.U. hohe Beitragsnachforderungen, ggf. sogar rückwirkend für mehrere Jahre.

Diese Entscheidungen sind allerdings zweifelhaft: Die Clearingstelle meint, für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die so genannte Fallverantwortung im Einzelfall auch während des Einsatzes des Familienhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibe, der auch die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes trage. Die Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige Überwachung des Familienhelfers durch den zuständigen Sozialarbeiter. Dies stehe einer freien Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit des Familienhelfers entgegen. Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistung einen freien Träger einschaltet, der aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Jugendhilfemaßnahmen als eigene Aufgabe durchführt, bestehe das Beschäftigungsverhältnis des Familienhelfers zum freien Träger. Selbst wenn der Familienhelfer seine Arbeitszeit frei gestalten könne, bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die ihm übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Mithin unterliegen der Beschäftigte bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Der Beschäftigte habe zwar die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, bei Annahme eines Auftrages werden ihm bezüglich Ort und Zeit jedoch Vorgaben gemacht. Diese Argumentation geht nach unserer Auffassung in die falsche Richtung: Die Clearingstelle übersieht, dass die Honorartätigkeit von beiden Parteien gewollt ist und die Honorarkräfte auch ein Unternehmerrisiko tragen. Der Umstand, dass ein Familienhelfer Vorgaben bei der Auftragsausführung zu beachten hat, kann nicht allein ausschlaggebend sein. Dies ist das Kennzeichen praktisch jedes Auftragsverhältnisses. Das Bundessozialgericht hat deshalb schon mehrfach entschieden, dass allein aus einer "geminderten Autonomie" bei der Durchführung einzelner Aufträge noch nicht auf eine Weisungsgebundenheit und damit auf eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber geschlossen werden könne. Empfehlung:Unseren Mandanten empfehlen wir, gegen die Bescheide Widerspruch einzulegen und ggf. eine Entscheidung der Sozialgerichte herbeizuführen. Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen der Clearingstelle, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung.
Weitere Beiträge zum Thema Scheinselbständigkeit:

  • Freie Mitarbeiter in der Arztpraxis: Abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit? Rechtsschutz gegen Fehlentscheidungen der Sozialversicherungsträger
  • Sozialversicherung: Trainer und Übungsleiter in Sportvereinen
  • Scheinselbstständigkeit im Transportgewerbe - Freiberuflich tätige Piloten (Freelancer) können selbständig sein!