Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht – damit können wirksame Kündigungen zu Fall gebracht werden

Arbeit Betrieb
17.08.20164288 Mal gelesen
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB). Das LAG Berlin-Brandenburg hat m. Urt. v. 16.08.2016 - 19 Sa 390/16 - eine Probezeitkündigung für unwirksam erklärt.

Zu häufig wird arbeitgeberseitig übersehen, ob die Person, die eine Kündigung ausspricht, auch ohne gesonderte Vollmachtsvorlage dazu bevollmächtigt ist. Zu häufig wird arbeitnehmerseitig vernachlässigt, die Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGBunverzüglich zu erklären. Geschieht dies nicht, greift die Rüge mit der Unwirksamkeitsfolge für die Kündigung nicht. Die Zurückweisung ist nach § 174 S. 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Nach einer Grundsatzentscheidung des BAG findet § 174 BGBauch im öffentlichen Dienst Anwendung (so etwa BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06). Im öffentlichen Dienst sind also keine geringeren Anforderungen an die Bevollmächtigung zum Kündigungsausspruch zu stellen. 

Derartige vermeidbare und im Ergebnis peinliche Fehler passieren selbst bei Bundesbehörden. So wurde eine offensichtlich materiell wirksame Kündigung innerhalb der Probezeit durch den Leiter der Zentralabteilung, dem hierarchisch die Personalabteilung untersteht, unterzeichnet, ohne eine Vollmacht beizufügen. Leiterin dieser Behörde ist eine Präsidentin. Die Kündigung wurde nach § 174 BGB durch den Unterzeichner zurückgewiesen. Jüngst hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urt. v. 16.08.2016 - 19 Sa 390/16 - die Unwirksamkeit der Kündigung - wie auch zuvor das Arbeitsgericht - bestätigt. Entscheidend war, dass die Bestellung als Leiter der Zentralabteilung nicht automatisch eine Vollmachtsvorlage bei einseitigen Willenserklärungen entbehrlich macht.

174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist. Daher ist dringend angeraten, sofort nach Erhalt einer Kündigung entweder selber die schriftliche Vollmachtsrüge zu erheben, wobei eine Vorabversendung per Telefax dringend notwendig ist oder umgehend anwaltliche Beratung einzuholen und durch den Anwalt unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht die Vollmachtrüge erheben zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung hierzu eine klare zeitliche Grenze vorgegeben hat: Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt (so BAG v. 25.09.2014 - 2 AZR 567/13 Rn.17). Sollte also die Kündigung nicht selber schriftlich nach § 174 BGB zurückgewiesen werden können, muss dafür Sorge getragen werden, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung einen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren und noch innerhalb dieser Wochenfrist die Vollmachtsrüge zu erheben. Wichtig ist dabei, dass bei der Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB wiederum eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers beigefügt wird, anderenfalls wird hier ebenfalls die Zurückweisung der Rüge nach § 174 BGB riskiert (so LAG Berlin v. 30.04.2004 - 13 Sa 350/04). Das ist besonders riskant, wenn die Wochenfrist der Vollmachtsrüge bereits vollständig ausgeschöpft ist und diese Rüge daher nicht mehr erneut wirksam erhoben werden kann.

Ein In-Kenntnis-Setzen von einer Bevollmächtigung im Sinne von § 174 S. 2 BGB liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei reicht die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt (so BAG v. 25.09.2014 - 2 AZR 567/13 Rn. 20). Da dies gerade im öffentlichen Dienst im Einzelfall äußerst schwierig kurzfristig festzustellen ist, bietet sich immer an, die Vollmachtrüge vorsorglich schriftlich zu erheben, auch wenn diese später gegenstandslos ist, weil festgestellt wird, dass die Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung vorlag. Fahrlässig wäre es, die Rüge nicht zu erheben, denn auch eine materiell wirksame Kündigung, z.B. kurz vor dem Ende der Probezeit oder Wartezeit zum KSchG, kann damit rechtsunwirksam sein. Kündigt dagegen ein Prokurist, kann die Zurückweisung nach § 174 BGB selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat, denn aufgrund der Publizität des Handelsregisters ist eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten entbehrlich.

Ist eine Vollmachtsurkunde erteilt worden, ist darauf zu achten, für welche Rechtsgeschäfte konkret diese erteilt worden ist. Grundsätzlich muss eine Vollmachtsurkunde bei jedem neuen Rechtsgeschäft vorgelegt werden. Anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Vollmachtsurkunde selber ergibt, dass diese sich auch auf das spätere einseitige Rechtsgeschäft erstrecken soll (BAG v. 24.09.2015 - 6 AZR 492/14 Rn. 22 und 27). Zu beachten ist schließlich auch die Form der Vollmacht. Grundsätzlich ist die Urschrift oder eine diese ersetzende Ausfertigung erforderlich, Abschriften oder Fotokopien sowie Faxkopien reichen nicht aus (BAG v. 14.11.2011 - 6 AZR 772/09 Rn. 31).

Welch hohe Anforderungen das BAG an das In-Kenntnis-Setzen stellt, wird aus einer Entscheidung vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09 - deutlich. In dem entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag die Klausel enthalten, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden kann. Dabei handelt es sich zwar um eine Innenvollmacht, das ersetzt aber nicht die Kundgabe der Person des Kündigenden. Nur dann, wenn etwa durch einen Aushang an der Arbeitsstelle oder durch das dem Arbeitnehmer zugängliche Intranet die Person erkennbar ist, sind auch die Voraussetzungen an ein In-Kenntnis-Setzen erfüllt.

 

Gerne helfe ich Ihnen, in Erfahrung zu bringen, ob eine Kündigung unter Umständen wegen fehlender Vollmacht rechtsunwirksam ist. Dafür ist aber notwendig, dass Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung mit mir in Verbindung setzen, ich garantiere Ihnen einen Termin am gleichen oder am folgenden Tag - RA und FA Dr. Frank Lansnicker, Kurfürstenstraße 130, 10785 Berlin - 030 230 819 0 oder E-Mail lansnicker@lansnicker-fachanwalt.de .