Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Freiwilligkeitsvorbehalt

Arbeit Betrieb
01.12.20082138 Mal gelesen

In einem Formularvertrag hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin folgendes vereinbart:

 
1.) Die Angestellte erhält Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehaltes nach den betrieblichen Vereinbarungen.
 
2.) Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht.
 
3.) Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar.
 
Der Arbeitgeber verweigerte unter Berufung auf den vorstehenden Freiwilligkeitsvorbehalt die Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Die Arbeitnehmerin hat die Gratifikation eingeklagt und schließlich vor dem BAG Recht bekommen.
 
Das BAG hat in seinem Urteil vom 30.07.2008 - AZ 10 AZR 606/07 - zwar die grundsätzlichen nachfolgenden Feststellungen getroffen:
 
"Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet".
 
Gleichwohl hat das BAG im vorliegenden Fall einen Anspruch auf die Gratifikation bejaht. Denn der Freiwilligkeitsvorbehalt in den vorstehend zitierten Sätzen 2 und 3 des Arbeitsvertrages steht im Widerspruch zu der Regelung im Satz 1, in der der Arbeitnehmerin ausdrücklich ein Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttogehaltes zugesagt wird. Hierin sieht das BAG einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge, dass die Regelungen in Satz 2 und 3 insgesamt unwirksam sind und deshalb der Arbeitnehmerin das begehrte Weihnachtsgeld zusteht.
 
Aus der vorstehenden Entscheidung des BAG lässt sich als Resümee festhalten: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen wie etwa bei Weihnachtsgratifikationen ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Widerrufsvorbehalt nicht isoliert steht, sondern gleichzeitig dem Arbeitnehmer die Zahlung einer bestimmten Gratifikation zugesagt wird.
 
RA Dr. Erhard Berghoff, 28.11.2008