Professoren und sachgrundlose Befristung - Revisionsverfahren

Professoren und sachgrundlose Befristung - Revisionsverfahren
26.01.2015423 Mal gelesen
Viele Landesgesetze sehen vor, dass Professoren über 5 - 10 Jahre mehrfach sachgrundlos befristet beschäftigt werden können. Das LAG Berlin-Brandenburg hat das dem Grunde nach bestätigt, aber mit Urt. v. 23.01.2015 - 8 Sa 1700/04 - die Revision zum BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Der von uns vertretene klagende Hochschullehrer war zunächst seit dem 01. April 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Professor berufen. Für die Zeit ab 01. April 2007 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag über weitere fünf Jahre, wonach der Kläger als Professor im Angestelltenverhältnis für das Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Controlling" eingesetzt wurde. Der Kläger war somit insgesamt 10 Jahre befristet beschäftigt, ohne dass ein Sachgrund dafür geltend gemacht wurde oder vorlag. Bei der Stelle handelt es sich um eine Planstelle mit Daueraufgaben an der Hochschule.

Die gegen die letzte Befristung des Arbeitsvertrages gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht Cottbus mit Urteil vom 20.08.2014 abgewiesen (2 Ca 186/14). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LAG Berlin-Brandenburg im eingangs benannten Urteil zurückgewiesen, aber die Revision zum BAG wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren führen wir gerade durch (7 AZR 143/15).

Das BAG hat zwar mit Urteil vom 11.09.2013 - 7 AZR 843/11 - festgestellt, dass der Landesgesetzgeber berechtigt ist, Voraussetzungen und Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschullehrer zu regeln. Insbesondere war streitig, ob außerhalb der zweijährigen sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des bundesgesetzlichen TzBfG in landesrechtlichen Hochschulgesetzen eine längere sachgrundlose Befristung vorgesehen werden kann. Dies hat das BAG in dieser Entscheidung bejaht. Weiter heißt es dann aber unter Rn 49 wörtlich:

"Dahinstehen kann vorliegend, ob § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand von Art. 12 GG standhielte, soweit er auch die mehrmalige Befristung der Arbeitsverhältnisse angestellter Professoren von jeweils bis zu sechs Jahren ermöglicht."

In dem durch das BAG neu zu entscheidenden Fall wird zu klären sein, ob es sich bei dem vorhergehenden Beamtenverhältnis auf Zeit nicht auch um ein Arbeitsverhältnis handelt. Wenn das der Fall sein sollte, bestehen im Hinblick auf ein mögliches Anschlussverbot auch verfassungsrechtliche Bedenken an der weiteren Befristung. Insoweit wird auch die europarechtliche Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen sein, nach der der Begriff der Arbeitsverhältnisse i.S. verschiedener EG-Vorschriften auch das Beamtenverhältnis erfasst. Aus diesem Grunde hat auch das BVerwG mit Urteil vom 30.04.2014 - 2 A 8.13 - den finanziellen Urlaubsabgeltungsanspruch von Beamten, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses dienstunfähig sind, anders als die Vorinstanzen anerkannt. Auch musste das BVerwG unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH anerkennen, dass die altersabhängige Besoldung auch im Beamtenverhältnis gegen das Diskriminierungsverbot verstößt (BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 3.13 u.a.). Auch dies hatten die Vorinstanzen z.T. anders gesehen.

Fazit:

Der europarechtlichen Rechtsprechung wird leider von den unteren Tatsacheninstanzen viel zu wenig Beachtung geschenkt. Zwar können auch die Tatsacheninstanzen einen Vorlagebeschluss an den EuGH verfassen, was aber von den Tatsacheninstanzen wohl zumeist als zu schwierig und zu arbeitsintensiv befunden wird. Eine Vorlagepflicht besteht dagegen für die letztinstanzlichen Gerichte. Wird dies von ihnen nicht beachtet, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, was mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann. So hat z.B. das BVerfG mit Beschl. v. 10.12.2014 - 2 BvR 1549 eine Entscheidung des BAG wegen Nichtvorlage des Verfahrens an den EuGH - nach einer Verfahrensdauer von 7 Jahren - aufgehoben und an das BAG zurückverwiesen.

Wir haben zwischenzeitlich Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird zum Az. 7 AZR 143/15 geführt. 

Wir werden weiter über das Verfahren berichten. Gerne beraten und vertreten SIE in vergleichbaren Fällen durch alle Instanzen. Rufen Sie uns unter 030 - 230 819 0 an oder besuchen SIE uns nach vorheriger telefonischer Absprache in unserer Kanzlei, Kurfürstenstraße 130, 10785 Berlin.

RA Dr. Frank Lansnicker, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht, Berlin