Aufhebungsvertrag oder befristete Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren

Aufhebungsvertrag oder befristete Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren
17.01.2015307 Mal gelesen
Terminsvorschau des BAG: Am 11. Februar 2015 entscheidet der 7. Senat über die Frage Aufhebungsvertrag oder befristete Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und damit zusammen hängende Altersdiskriminierung (7 AZR 17/13)

Laut der Terminsvorschau des BAG geht es um folgenden Fall:

"Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund einer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossenen Vereinbarung durch Aufhebungsvertrag geendet hat, oder ob es sich um eine Befristungsabrede handelte und diese durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist.

Der am 21. Januar 1945 geborene Kläger, der seit Vollendung seines 65. Lebensjahres gesetzliche Altersrente bezieht, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 9. März 1989 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Einen Tag nach dem 65. Geburtstag des Klägers, am 22. Januar 2010, schlossen die Parteien einen Vertrag, wonach der 1989 geschlossene Anstellungsvertrag am 31. Dezember 2010 endet. Mit einem zweiten Vertrag einigten sich die Parteien auf eine Beendigung zum 30. Juni 2011, ein dritter Vertrag sah als Vertragsende den 31. Juli 2011 vor. Nachdem der Kläger im Hinblick auf eine bevorstehende Privatinsolvenz eine weitergehende Beschäftigung in einer 20 Stundenwoche mit einer Laufzeit von zwei Jahren vorgeschlagen hatte, schlossen die Parteien am 29. Juli 2011 eine mit "Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 10. März 1989" überschriebene Vereinbarung, wonach "der am 10. März 1989 geschlossene und nach Erreichen des Rentenalters bis zum 31. Juli 2011 verlängerte Arbeitsvertrag ab 1. August 2011 mit veränderten Konditionen nochmals weitergeführt wird und am 31. Dezember 2011 endet". Mit dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Arbeitszeit unter Verringerung der Vergütung auf 20 Stunden reduziert. Darüber hinaus war ua. festgehalten, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft anlernt.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011. Er meint, bei den ab dem 22. Januar 2010 getroffenen Vereinbarungen habe es sich um nachträgliche Befristungsabreden gehandelt, für die der erforderliche Sachgrund fehle. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2011 geschlossen. Handele es sich stattdessen um eine Befristungsabrede, liege ein Sachgrund zum einen darin, dass das Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Kläger im Rahmen ihrer Personalplanung die Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich gemacht habe, und zum anderen in dem Wunsch des Klägers nach befristeter Weiterbeschäftigung."

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/februartermine.html#19-1