Filesharing am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung droht

Arbeit Betrieb
09.12.2013457 Mal gelesen
Wer am Arbeitsplatz illegal Filesharing von Dateien betreibt, muss mit seiner fristlosen Kündigung rechnen. Allerdings dürfen Arbeitgeber auch nicht vorschnell eine Kündigung aussprechen. Von daher hat das LAG Hamm die fristlose Kündigung eines Informationstechnikers für unwirksam erklärt.

Vorliegend war ein Arbeitnehmer als Informationstechniker bei der Polizei tätig. Er hielt sich aufgrund seiner Aufgabenstellung nicht häufig in seinem Büro auf. Nachdem auf dem dort vorhandenen Dienst PC illegale Downloads von einem Musikalbum sowie eine Filesharing-Software vorgefunden worden waren, wurden gegen den Mitarbeiter strafrechtliche Ermittlungen wegen einer Urheberrechtsverletzung eingeleitet. Dieses Verfahren wurde gegen eine Zahlung von 500 Euro eingestellt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Informationstechniker fristlos seinen Arbeitsvertrag. Doch der Arbeitnehmer reichte hiergegen Kündigungsschutzklage ein.

Kündigung: Arbeitgeber muss Filesharing durch Mitarbeiter nachweisen

Das Arbeitsgericht Arnsberg gab der Klage statt und entschied mit Urteil vom 23.04.2013 (Az. 1 Ca 1139/12), dass die fristlose Kündigung des Informationstechnikers rechtswidrig gewesen ist. Nach den Feststellungen des Gerichtes hatte der Arbeitgeber nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Mitarbeiter an seinem dienstlichen Rechner Filesharing betrieben hatte.

Kollegen hatten Zugriff auf Dienst PC

Dies ergab sich daraus, dass der Rechner nicht mit einem persönlichen Passwort gesichert war. Aufgrund der häufigen Abwesenheit hatten andere Mitarbeiter häufig Gelegenheit, um unbemerkt Filesharing betreiben zu können.

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Arbeitnehmers mit Urteil vom 06.12.2013 (Az. 13 Sa 596/13) zurück. Dabei haben die Richter die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Begründung des Gerichtes liegt noch nicht vor. Abzuwarten bleibt, ob das Urteil rechtskräftig wird. Der Arbeitgeber kann hiergegen im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.

Fazit:

Arbeitnehmer sollten erst Recht an ihrem Arbeitsplatz kein illegales Filesharing begehen. Denn bei Straftaten am Arbeitsplatz dürfen Arbeitgeber häufig eine Kündigung aussprechen. Unter Umständen kommt sogar eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung infrage. Andererseits muss der Arbeitgeber dann auch nachweisen können, dass der gekündigte  Mitarbeiter dafür wirklich verantwortlich ist.