10 Tipps zur Zeitarbeit

10 Tipps zur Zeitarbeit
28.10.20132236 Mal gelesen
Wie ist Zeitarbeit geregelt? Was ist die aktuelle Tendenz in Rechtsprechung und Politik? Woran erkennt man eine gute Zeitarbeitsfirma? Zu welcher Firma gehört der Zeitarbeiter – zum Entleiher oder Verleiher? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Artikel erörtert.

1. Was ist Zeitarbeit?

Zeitarbeit (auch Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Personalleasing genannt) ist eine Beschäftigungsform, in der ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) vorübergehend - zumeist gegen Vergütung - zur Arbeitsleistung überlassen wird.

2. Wozu dient Zeitarbeit

Zeitarbeit soll Unternehmen helfen flexibel und schnell auf verschiedene wirtschaftliche Anforderungen zu reagieren und kurzfristig den das Personal an den Bedarf z.B. die Auftragslage anzupassen.

Die Zeitarbeitnehmer sollen von Zeitarbeit profitieren, weil sie einen schnellen Einstieg in den Arbeitsmarkt finden und in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen.

In der Wirtschaftskrise war der Jobmotor Zeitarbeit notwendig, da die die Unternehmen auf die Krise flexibel reagieren mussten.

Heute in Zeiten des Aufschwunges und der Vollbeschäftigung stehen eher die Interessen der Arbeitnehmer im Vordergrund, und Zeitarbeit scheint weniger wichtig. Deshalb gerät auch die Zeitarbeit immer mehr in die Kritik und  damit in den Blickpunkt der Politik.

3. Wie ist Zeitarbeit geregelt?

Zunächst gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und EU Richtlinien.

Zeitarbeitsfirmen müssen eine Genehmigung haben.

Zudem sind die meisten Zeitarbeitsfirmen tarifgebunden, d.h. auf sie findet der Tarifvertrag Zeitarbeit Anwendung.

Hieraus ergibt sich eine Mindestlohn von 8,19 (West) und 7,50 (Ost) für Zeitarbeitnehmer. Dieser steigt ab 1.1.2014 auf 8,50 (West) bzw. 7,86 (Ost).

4. Zeitarbeit in Rechtsprechung und aktueller Politik

Auch hat das Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren einige wesentliche Urteile zur Zeitarbeit gefällt, die die Position der Zeitarbeitnehmer stärken. Insbesondere wurde der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP), die Tarifpartner für Zeitarbeitstarifverträge war, die Tariffähigkeit abgesprochen, womit diese Tarifverträge sämtlich unwirksam sind. Diese Tarifverträge waren ursächlich für den Ruf der Zeitarbeit als "moderne Sklaverei".

Zu guter Letzt ist das Thema Zeitarbeit in den Koalitionsverhandlungen ein Thema und es bleibt abzuwarten, ob z.B. eine Grenze für die erlaubte Dauer der Überlassung eingeführt wird. Hier wurde in der Vergangenheit oftmals Missbrauch betrieben.

5. Wie kann ich eine solide Zeitarbeitsfirma erkennen?

Der deutsche Leih- und Zeitarbeitsmarkt ist stark fragmentiert. Es gibt etwas mehr als 11.500 Zeitarbeitsfirmen in Deutschland, welche etwa 1 Mio. Mitarbeiter beschäftigen. Darunter gibt es Branchengrößen wie Randstad, Adecco u.a., aber auch eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen und Kleinanbietern - hierunter natürlich wie überall auch das eine oder andere "schwarze Schaf".

Woran erkenne ich eine gute Zeitarbeitsfirma? Zum einen an der professionelle Handhabung der Bewerbung und der Unterlagen. Zum anderen an den Bedingungen. Das Verlangen nach einer unbezahlten Probearbeit ist ein schlechtes Zeichen. Wenn die Firma eine unbefristete Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung und eine mehrjährige Tätigkeit vorweisen kann, ist das ein gutes Indiz. Der Arbeitgeber sollte die Vor- und Nachteile der Leiharbeit erklären und ggf. seine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ansprechen. Wenn der unwirksame Tarifvertrag der CGZP noch angewendet werden soll, ist dies ein sicherer Hinweis auf die Interessen des Arbeitgebers.

6. Auf was sollte man, wenn man einen Zeitarbeitsvertrag unterschreibt, unbedingt achten?

Der Vertrag sollte 

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • den Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • den Arbeitsort (oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass er an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann)
  • eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, der Qualifikation, des Berufes
  • die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Urlaubstage
  • Kündigungsfristen 
  • und ggf. die Anwendbarkeit des Tarifvertrages 

enthalten.

 

Zu klären wäre zudem, wie mit Anfahrtszeiten umgegangen wird,

Dem Arbeitsvertrag sollte das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit beiliegen

Außerdem sollte die Verleiherlaubnis mit Ort und Datum sowie die Erlaubnisbehörde (in der Regel das Landesarbeitsamt) bezeichnet sein.

Ein Muster findet sich hier: http://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/06_Intranet/01_Rundschreiben/Tarif/2012/120821_DGB_MustAV_NEU.pdf

7. Was bedeutet "Equal Pay" ?

Unter Equal Pay ("Gleiche Bezahlung") versteht man die Regelung, dass einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher ein Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt diesen Grundsatz in § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG. Allerdings kann durch Tarifverträge von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung zum Nachteil des Leiharbeitnehmers abgewichen werden. Davon ist in der deutschen Zeitarbeitsbranche flächendeckend Gebrauch gemacht worden.

Ein Riesenschritt in Richtung Equal Pay bereitete das BAG 2010 vor, als der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP, unter dem Dach des Christlichen Gewerkschaftsbund CGB) die Tariffähigkeit aberkannt wurde und damit sämtliche Niedriglohntarifverträge der Zeitarbeitsbranche ihre Wirkung verloren. Im Jahr 2013 entschied das BAG, dass die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen bei Nichtigkeit des Tarifvertrages der CGZP nachträglich "equal payment" zu entrichten haben, sofern keine einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen greifen oder die Ansprüche nicht verjährt sind (vgl. BAG, Urteile vom 13. März 2013, Az: 5 AZR 954/11; 5 AZR 146/12; 5 AZR 242/12; 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12, BAG Pressemitteilung Nr. 17/13).

8. Welche Rechte hat man als Zeitarbeiter?

Zunächst gilt für Zeitarbeitnehmer ganz normales Arbeitsrecht. Der Zeitarbeitnehmer ist Arbeitnehmer seines Verleihers und unterliegt damit den arbeitsrechtlichen Regelungen wie z.B Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Arbeitsschutz, Schwerbehinderten- und Mutterschutz sowie Kündigungsfristen.

Darüber hinaus haben die Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay and Equal Treatment, d.h. sie sind mit der Stammbelegschaft beim Entleiher gleich zu behandeln, soweit kein Tarifvertrag abweichendes für sie regelt.

Bei den Betriebsratswahlen des Entleihers dürfen Leiharbeitnehmer wählen, wenn sie dort länger als 3 Monate tätig waren. Wählbar sind sie allerdings nur beim Verleiher.

9. Zu welchem Betrieb gehören Leiharbeitnehmer?

Bei Leiharbeit stellt sich insbesondere wenn sie länger überlassen werden die Frage, wo sie eigentlich hingehören.

Vertragsarbeitgeber ist der Verleiher, bei dem sie eigentlich nie sind und in dessen Betrieb sie nicht eingliedert sind. Von ihrer Tätigkeit her sind sie dem Betrieb zugehörig, in dem sie arbeiten. Dort sind sie aber nur ausgeliehen. Gesetzlich ist die Regelung eindeutig: Der Arbeitnehmer gehört zu dem Betrieb seines Vertragsarbeitgebers. Die arbeitsgerichtliche Tendenz scheint sich aber dahin zu bewegen, dass bei nicht mehr nur vorübergehender Überlassung der Arbeitnehmer dem Entleiherbetrieb zugehörig ist. Dies geht soweit, dass sogar ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen kann (LAG Berlin Brandenburg Az. 15 Sa 1635/12).

10. Was ist vorübergehend?

Ein Leiharbeitnehmer soll nur vorübergehend überlassen werden. Dadurch sollen Auftragsspitzen entgegen getreten werden. Eine Definition für vorübergehend sieht das Gesetz nicht vor. Früher waren es 3 Monate, die IG Metall strebt eine Begrenzung auf 6 Monate an. Das BAG hat in seinem Urteil  (7 ABR 91/11) dem Betriebsrat ein Vetorecht zugebilligt, wenn die Überlassung nicht vorübergehend erfolgt. Eine zeitliche Grenze aber nicht gezogen.

Eine genaue Definition ist so nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung hier tätig wird oder ob das Bundesarbeitsgericht 2014 hier präzise Grenzen zieht.

Lorenz Mayr, Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin - Potsdam - Cottbus - Wildau

www.mayr-arbeitsrecht.de