Auch wenn die Bank nur mit Hilfe öffentlichen Mittel am Leben erhalten werden kann, steht dem Banker sein wohlverdienter Bonus zu

Auch wenn die Bank nur mit Hilfe öffentlichen Mittel am Leben erhalten werden kann, steht dem Banker sein wohlverdienter Bonus zu
03.05.2013268 Mal gelesen
Sieht ein Arbeitsvertrag eines Bankers einen Bonus vor, dessen Höhe sich auch nach dem Erfolg der Bank richten soll, entfällt dieser nicht, wenn nach einer Betriebsvereinbarung ein Bonustopf dafür eingerichtet werden soll, wozu die Bank aus finanziellen Gründen nicht kommt, meint das LAG München.

Ein Kundenbetreuer einer Bank schied im gegenseitigen Einvernehmen mit der Bank zum 31. Oktober 2010 aus dem Bankbetrieb aus. Seine Vergütung bestand davor aus 12 Monatsgehältern zu 4.250 € brutto, einer mit dem Dezembergehalt zur Auszahlung kommenden Sonderzahlung in gleicher Höhe, sowie einem mit dem Maigehalt zur Auszahlung kommenden Leistungsbonus. Die Regelungen über dessen Höhe sind im Laufe der Zeit öfters geändert worden. Zuletzt lauteten sie:

"Die Höhe des individuellen Bonus hängt zum einen von der Höhe des jährlichen Bonustopfes ab. Dieser wird wiederum grundsätzlich vom Gesamtbankerfolg bestimmt.

Darüber hinaus honoriert der Bonus auch die Zielerreichung des Mitarbeiters. Die konkrete Höhe.. . ist auch abhängig von der durch die Führungskraft im Mitarbeitergespräch durchgeführte Gesamtbewertung."

Unser Kundenbetreuer bekam hiernach im Jahre 2005 einen Bonus in Höhe von 8000 €, im Jahre 2006 einen solchen in Höhe von 10.000 €, im Jahre 2007 einen in Höhe von 20.000 € und im Jahre 2008  einen Bonus in Höhe von 15.000 € ausbezahlt. Für das Jahr 2009 bekam der Kundenbetreuer keinen Bonus ausbezahlt, obwohl ein Mitarbeitergespräch zu der Bewertung: "Ziel weit übertroffen" kam. Die Bank geriet im Zuge der weltweiten Bankenkrise in eine Schieflage. Eine Insolvenz derselben konnte mit Hilfe von öffentlichen Mitteln im erheblichen Umgange eben gerade noch abgewendet werden. Die Bank meint daher, für das Jahr 2009 keine Boni auszahlen zu müssen.

Das sieht unser Kundenbetreuer natürlich anders. Er habe gute Arbeit geleistet. Danach bestehe sein  Anspruch auch, wenn die wirtschaftliche Situation der Bank  negativ zu bewerten sei. Für die Zahlung der Boni genüge allein die Erreichung der Ziele. Mit der Festsetzung des Bonus auf Null habe die Bank ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Die Bank meint hingegen, sie sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation berechtigt gewesen, für dieses Jahr keinen Bonustopf zur Verfügung zu stellen. Dies sei aber nach der anzuwendenden Betriebsvereinbarung Voraussetzung für die Zahlung eines Bonus.

Das Arbeitsgericht hat die Bank zur Zahlung eines Bonus in Höhe von 15.000 € für das Jahr 2009 an den Kundenbetreuer verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Die katastrophale wirtschaftliche Lage der Bank berechtige diese zwar, die Boni trotz der Übererfüllung der Ziele durch den Kundenbetreuer herabzusetzen. Gänzlich entfallen sei die Bonuszahlung aber weder nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien noch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Im Dienstvertrage haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gesamtgehalt aus Grundgehalt und Leistungsbonus zusammensetze. Durch das Wort "und" haben sie  herausgestellt, dass ein Leistungsbonus neben das Grundgehalt trete und dieser Anspruch keinerlei Vorbehalten unterworfen sei. Im Gegenteil wird  der Anspruch im Dienstvertrag nochmals ausdrücklich bestätigt. Danach "erhält" der Mitarbeiter den Leistungsbonus, der zudem jedes Jahr festgesetzt und mit dem Maigehalt bezahlt wird.

Der Anspruch auf die Bonuszahlung sei auch nicht durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfallen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die wirtschaftliche Lage der Bank im Jahr 2008 miserabel war. Es ist unstreitig, dass die Bank nur durch Unterstützung mit öffentlichen Mitteln in extremer Höhe in der Lage war, ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen. Dies seien jedoch Umstände, die sämtlich in den Risikobereich der Bank fallen und dem Kundenbetreuer nicht angelasten werden können.

Ihm steht daher ein Bonus zu.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.02.2012;  10 Sa 210/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht München Urteil vom 15.12.2010; 38 Ca 3536/10)

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