Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz begründet Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing

Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz begründet Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing
12.03.2013370 Mal gelesen
Erlebt ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit Meinungsverschiedenheiten mit seinen Kollegen oder mit seinem Arbeitgeber, so kann hierfür nicht in jedem Fall Schmerzensgeld wegen Mobbing beansprucht werden. So hat es das Arbeitsgericht Wuppertal entschieden.

Eine als Betriebsratsvorsitzende vollumfänglich freigestellte Arbeitnehmerin macht unter anderem Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbing geltend. Hintergrund ist eine ganze Reihe von Auseinandersetzungen mit Kollegen und mit dem Arbeitgeber. So gab es seitens des Arbeitgebers eine ganze Reihe von Abmahnungen gegen die Arbeitnehmerin unter anderem wegen Arbeitszeitverstoßes und Beleidigungen, die die Arbeitnehmerin jeweils als Mobbing ansieht und für die sie Schmerzensgeld beansprucht. Die Arbeitnehmerin ist hiergegen jeweils erfolglos gerichtlich vorgegangen. Außerdem warf der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin vor, dass sie ihre Pflichten als Betriebsratsvorsitzende verletzt habe und drohte ihr mit einem Amtsenthebungsverfahren und mit einer Strafanzeige. Der Arbeitgeber kündigte mit Zustimmung des Betriebsrates der Betriebsratsvorsitzenden und erteilte ihr Hausverbot. Die Betriebsratsvorsitzende erhob daraufhin Kündigungsschutzklage, über die noch nicht entschieden worden ist. Mehrere Betriebsratsmitgliedererstatteten Strafanzeige gegen die Betriebsratsvorsitzende.

Die Arbeitnehmerin verlangt neben Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Schmerzensgeld wegen Mobbing. Sie sei über Jahre hinweg vom Arbeitgeber wegen ihres Geschlechts und ihrer Weltanschauung, die darin bestehe, dass sie sich eine gleichberechtigte Vertretung der Arbeitnehmer und einen sozialen Ausgleich zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern vorstelle, gemobbt worden. Sie sei vor Kollegen erniedrigt und in ihrer Betriebsratstätigkeit behindert worden. Die sei Mobbing und hierfür verlange sie Schmerzensgeld.

Das Arbeitsgericht sieht keine gesetzwidrige Diskriminierung. Voraussetzungen dafür wären Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Diese seinen nicht gegeben. Daher sind Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsgebot nicht gegeben.

Aber auch ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing steht der Arbeitnehmerin nicht zu. Nicht jedes problematische Arbeitgeberverhalten ist Mobbing und führt zu Schmerzensgeldansprüchen. Selbst unberechtigte Kritik, überzogene Abmahnungen oder unwirksame Kündigungen stellen nicht gleichzeitig auch eine Persönlichkeitsverletzung dar. Es darf nicht übersehen werden, dass der Umgang von Arbeitnehmern untereinander, mit Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber selbst im Arbeitsleben zuweilen von Konflikten geprägt ist. Dies insbesondere auch zwischen Betriebsratsmitgliedern und dem Arbeitgeber. Die hier vorliegenden Vorfälle sind als übliche Auseinandersetzungen nicht als Pflichtverletzung anzusehen. Um Schmerzensgeld wegen Mobbing beanspruchen zu wollen, genügt es nicht, dass ein Arbeitnehmer die Verhaltensweisen des Arbeitgebers subjektiv als Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen, mithin als Mobbing versteht. Entscheidend für die Einordnung als Mobbing ist nicht das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers, sondern eine objektive Bewertung der Umstände. Die vorliegenden Ereignisse sind allesamt hinzunehmende normale Konflikte am Arbeitsplatz und kein Mobbing.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 1.3.2013; 6 Ca 3382/11)

 

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