Arbeitsrecht in Kroatien

Arbeit Betrieb
07.11.20074053 Mal gelesen

Das seit dem 08.06.1995 geltende Arbeitsgesetzbuch enthält vor allem Regelungen zum Individualarbeitsrecht, zum Kollektivarbeitsrecht, zur gerichtlichen Durchsetzung der Rechte und zur Mitwirkung der Arbeitnehmer. Im Juni 2003 trat zudem eine Novellierung des Arbeitsrechts in Kraft, die eine flexible Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gewährleisten soll und wodurch das kroatische Arbeitsrecht nun überwiegend dem europäischen Recht angepasst ist.
Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sichern den Arbeitnehmern einen hohen Standard im Bereich des Kündigungsschutzes.
1) Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden.
2) Probezeit und Befristung
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit für maximal 6 Monate festgelegt und für diese Probezeit kann gleichzeitig eine Kündigungsfrist von mindestens 7 Tagen vereinbart werden.
Grundsätzlich sind Arbeitsverträge unbefristet abzuschließen. Befristete Arbeitsverträge sind in Kroatien die Ausnahme. Ein Arbeitsvertrag kann auch nur bei Vorliegen eines sachlichen und wichtigen Grundes ausnahmsweise auf bestimmte Zeit bis zur Dauer von maximal drei Jahren abgeschlossen werden. Der Befristungsvertrag ist zwingend schriftlich zu schließen.
3) Arbeitszeit
Bei Ganztagsbeschäftigten liegt die Arbeitszeit bei 40 Stunden pro Woche. Ein Vollzeitbeschäftigter hat das Recht auf Ruhezeiten von mindestens 30 Minuten pro Tag. Die höchstzulässige Wochenarbeitszeit beträgt inklusive Überstunden 50 Stunden.
4) Urlaubsrecht
Der Mindesturlaubsanspruch beläuft sich auf 18 Tage in einem Kalenderjahr. Ein erhöhter Urlaubsanspruch steht einem minderjährigen Arbeitnehmer zu oder Arbeitnehmern, die Tätigkeiten mit schädlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit ausüben.
Der gesetzliche Mindesturlaub erhöht sich nach entsprechender Beschäftigungsdauer.
5) Krankheit
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vorläufige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und binnen 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle während der ersten 42 Tage des Krankheitsstandes verpflichtet.
6) Entgelt: Löhne / Gehälter
Arbeitsrechtlich gibt es keine Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten. Der gesetzliche Mindestmonatslohn beträgt 1.950,00 Kuna brutto für netto. Das Entgelt muss bis zum 15. des folgenden Monates ausgezahlt werden. Das Gehalt wird in stets in Landeswährung ausbezahlt.
7) Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis kann außer durch Tod des Arbeitnehmers, Zeitablauf, Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Vollendung des 65. Lebensjahres, Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und Auflösung des Arbeitsvertrages durch das Gericht durch Kündigung beendet werden.
Die Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und einer Begründung. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist nur die außerordentliche Kündigung zulässig.
8) Ansprüche nach Ausspruch der Kündigung:
Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf angemessene Freistellung zur Arbeitssuche.
Dem Arbeitnehmer steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf eine Abfindung zu, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre angedauert hat und die Entlassung nicht auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.

Rechtsanwalt Ranko Pezo Köln