Ein Arbeitnehmer war als Chefarzt in einem Krankenhaus tätig. Aufgrund einer Vereinbarung war eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Nachdem herauskam, dass der Arzt häufiger bei Operationen eine kleine Pause einlegte um private Telefonate mit seinem nicht sterilisierten Handy zu führen, kündigte die Klinik ihm den Arbeitsvertrag.
Doch der Arzt zog vor Gericht und reichte Kündigungsschutzklage ein. Er behauptete unter anderem, dass der Arbeitgeber keine privaten Telefonate während der Arbeitszeit verboten habe. Außerdem habe er keine privaten Plaudereien während Operationen geführt. Schließlich seien angeblich private Handy-Telefonate im Krankenhaus üblich.
Kündigungsgrund liegt vor
Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.10.2012 (Az. 2 AZR/11) klar, dass der Arbeitgeber bei privaten Telefonaten während der Operation eigentlich schon zu dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt ist. Denn ein operierender Arzt trägt eine hohe Verantwortung für den ihm anvertrauten Patienten und muss sich daher ihm mit voller Konzentration widmen. Aufgrund der Beweisaufnahme des Landesarbeitsgerichtes steht fest, dass er Chefarzt häufig gegen diese ihm obliegende Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Hierin ist ein schwerer Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu sehen, die als ein wichtiger Grund für eine Kündigung anzusehen ist.
Allerdings Abmahnung erforderlich
Allerdings setzt auch eine fristlose Kündigung wegen eines Pflichtverstoßes gewöhnlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abgemahnt hat. Diese Abmahnung ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen entbehrlich. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass durch sein Verhalten kein Patient zu Schaden gekommen sei. Darüber hinaus falle ins Gewicht, dass er als Familienvater sozial schutzbedürftig sei. Von daher scheidet eine fristlose Kündigung aus.
Fazit
Aufgrund dieser Rechtsprechung sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer gerade auch bei schweren Pflichtverstößen am Arbeitsplatz abzumahnen und durch Betriebsvereinbarungen klare Regeln zu schaffen - etwa für private Telefonate und Surfen. Dies gilt auch gerade für Bereiche, die eine hohe Aufmerksamkeit fordern.
Auf der anderen Seite sollten Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sie stets abmahnen muss. Dies ist nach der Rechtsprechung längst nicht immer der Fall.
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