ArbG Neunkirchen: Bäckerin durfte fristlos gekündigt werden wegen zwei verzehrter Lebensmittel

Arbeit Betrieb
18.10.2011353 Mal gelesen
Immer wieder kommt es zu sogenannten Bagatellkündigungen. Paradebeispiel ist der „Fall Emmely“. Die Urteile sind meistens sehr bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Im vorliegenden Fall entschied das Arbeitsgericht Neunkirchen zugunsten des Arbeitgebers.

Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat am 12.10.2011 die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen unbezahlten Verzehrs zweier Omeletts und der Mitnahme eines belegten Brötchens bestätigt.

Die beklagte Bäckerei hatte das seit dem Jahr 2004 mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Sie hatte die Kündigung auf den Vorwurf gestützt, dass die Klägerin zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts gegessen und sich ein Brötchen belegt und mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen. Der Verkaufspreis dieser Lebensmittel betrug 12,75 €. Die Betriebsordnung der Arbeitgeberin enthält die Regelung, dass die Mitarbeiter Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben sowie bezahlen müssen.

Das Gericht sah es nach der Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass die Klägerin zumindest ein Omelett selbst zubereitet und verzehrt sowie ein belegtes Brötchen nach der Arbeit mitgenommen hat, ohne diese Lebensmittel zu bezahlen. Die Kammer sah darin einen wichtigen Grund, der die Arbeitgeberin zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigte. Sie setzte sich mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im "Fall Emmely" auseinander und bewertete bei der Interessenabwägung die Begleitumstände des Vorfalls sowie das nachfolgende Verhalten der Klägerin zu deren Nachteil.

Gegen dieses Urteil ist eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Saarland möglich.

Arbeitsgericht Neunkirchen   Urteil vom 12.10.2011 - 2 Ca 856/11

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes Neunkirchen

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber wegen einem angeblichen Diebstahl am Arbeitsplatz eine fristlose Kündigung ausspricht, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Denn der Arbeitgeber ist beim Vorliegen einer Straftat normalerweise zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege der fristlosen Kündigung berechtigt-ohne vorher eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.

Bei einem entwendeten geringfügigen Gegenstand haben die Gerichte auch teilweise zugunsten der Mitarbeiter entschieden. Dies war beispielsweise so im "Fall Emmely"- der in dem Medien für viel Aufsehen gesorgt hat. Dort wurde einer Kassiererin vorgeworfen, sie habe unberechtigt Pfandbons im Werte von 1,30 € eingelöst. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung mit Urteil vom 10.06.2010 2 AZR 541/09 für rechtwidrig erklärt.

Im Rahmen einer Beratung müssen die die genauen Umstände des Einzelfalls genau abgeklärt werden. Hierzu muss unter anderem der Frage nachgegangen werden, inwieweit der Vorwurf überhaupt berechtigt ist oder ob es hier in Wirklichkeit um Mobbing geht. Außerdem müssen die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sorgfältig abgewogen werden. Beispielsweise kann eine fristlose Kündigung bei einem langjährigen Mitarbeiter eher abgewehrt werden als bei einem frisch eingestellten Arbeitnehmer. Dies bedeutet allerdings keinen Freibrief.

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