Ein Angebot auf Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen, damit die Ehefrau eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, ist keine beachtenswerte Betreuungsmöglichkeit, wenn es seit einiger Zeit keinen Umgangstermin zwischen dem Unterhaltspflichtigen un den Kinder gegeben hat. Außerdem stellte das OLG Celle fest, daß bei zwei grundschulpflichtigen Kindern der betreuende Elternteil nur ein Teilerwerbsobliegenheit habe.