Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl

Arbeit Betrieb
08.07.2008218 Mal gelesen

Der Siemens Konzern streicht weltweit über 16.000 Stellen. Wie nicht anders zu erwarten war, sind davon auch eine Vielzahl von Stellen in der deutschen Verwaltung betroffen. Nach eigenen Angaben wird Siemens nun rasche Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern aufnehmen, denn der Stellenabbau soll so sozialverträglich wie möglich gestaltet werden. Nach Angaben des Personalvorstandes Siegfried Russwurm können betriebsbedingte Kündigungen nur das allerletzte Mittel sein. Der Personalvorstand verwies in diesem Zusammenhang auf Möglichkeiten wie Altersteilzeit und Transfergesellschaften.


Die unternehmerische Entscheidung des Stellenabbaus wird ohnehin durch die Gerichte nicht auf ihre Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit überprüft. Jedoch muss der kündigende Arbeitgeber darlegen, dass eine Unternehmerentscheidung getroffen ist.

Die betriebsbedingte Kündigung unterscheidet sich wesentlich von der personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigung, denn im Rahmen des Stellenabbaus ist eine Kündigung nur möglich, wenn dies aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig wird. Eine solche Kündigung setzt zunächst einen Kündigungsgrund voraus, der sich aus innerbetrieblichen oder aus außerbetrieblichen Umständen (z.B. Umsatzrückgang) ergeben kann. Nach dem Gesetz müssen für eine betriebsbedingte Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse gegeben sein. Hierbei darf es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers geben. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob ein gleichwertiger oder ungleichwertiger Arbeitsplatz nicht nur im betroffenen Betrieb, sondern im gesamten Unternehmen vorhanden sein könnte (Weiterbeschäftigungsmöglichkeit). Dabei besteht aber keine Verpflichtung, neue Arbeitsplätze zu erschaffen.
Bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer gelten die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes - die Kündigung muss trotz der betrieblichen Gründe sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss Punkte, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten ausreichend berücksichtigen. Im Rahmen dieser Rechtfertigung müssen sämtliche Arbeitnehmer mit vergleichbaren Arbeitsplätzen berücksichtigt werden.

 

Bei Fragen zur Kündigung aus betriebsbedingten Gründen helfen Ihnen die

Rechtsanwälte Leipold & Coll. in München und Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Torsten Klose

Max-Joseph-Str. 7 A                    Mainzer Landstraße 16
80333 München                            60325 Frankfurt am Main
Tel: 089 - 69 38 69 0                    Tel.: 069 - 97 16 84 53
E-Mail: info-m@ml-ra.com             E-Mail: info-f@ml-ra.com