zu geringer Stundenlohn führt zur Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers

Arbeit Betrieb
10.07.2008226 Mal gelesen

Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleibt. Das urteilte das Landesarbeitsgericht Bremen und stellt fest, dass der Arbeitgeber verpflicht ist, der Klägerin den - um mehr als ein Drittel höheren - Tariflohn zu zahlen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist gegen die Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


Der Sachverhalt
Die Klägerin war seit 2006 als Auspackhilfe bei der Beklagten im Bereich Einzelhandel tätig. Die Arbeitnehmer führen in den Räumen der jeweiligen Geschäftspartner Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet mit einer vereinbarten Vergütung von 5 € pro Stunde. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 € brutto vor.


Die Entscheidung
Auf die Klage der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin - das Arbeitsverhältnis ist aktuell beendet - eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen. Das Arbeitsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 € pro Stunden sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzusehenden Tarifvertrages.

Diese Entscheidung wurde durch das Landesarbeitsgericht Bremen bestätigt.

 

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